Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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87. 
Zu 86t. des Gesetzes. 
Zu den auszuschließenden Gebäuden gehören auch bewegliche Eisenbahn 2c.- 
Wachthäuser, sowie nur vorübergehend auf einer Stelle stehende Vorrathsschuppen, 
Baracken, Markt= und Schau-Buden, Arbeiterhütten und Material-Buden auf 
Bauplätzen. 
8 8. 
Zu § 6, Absatz 2 und 3 des Gesetzes. 
Unter die Bestimmung im § 6 Abs. 2 des Gesetzes fallen bauliche Mängel, 
deren Abstellung polizeilich gefordert werden kann. (Vergl. Gesetz vom 
29. April 1829 und Gesetz vom 11. Mai 1869, sowie die Nachträge und 
Ausführungs-Bestimmungen dazu, ferner die Verordnung, betreffend die Lagerung 
und Aufbewahrung von Petroleum 2c., vom 21. Februar 1870, Reg.-Blatt 
1870 S. 17, und die Verordnung, betreffend die nicht fabrikmäßige Herstellung, 
Aufbewahrung und Verwendung von Acetylen, vom 15. Dezember 1897, 
Reg.-Blatt 1898 S. 10). 
Die Würderungs-Sachverständigen haben über die von ihnen wahr- 
genommenen Verstöße gegen die polizeilichen Vorschriften dem Rechnungsamte 
Anzeige zu erstatten. 
l9. 
Zu § 8 des Gesehzes. 
Soweit die Verpflichtung zur Versicherung eines Gebäudes bei der Landes- 
anstalt ruht, wird die Versicherung auf Antrag des Eigenthümers aufgehoben. 
Der Antrag ist bei dem Rechnungsamte zu stellen. 
8 10. 
Zu 88 5a, 10, 28 und 29 des Gesetzes. 
Neu errichtete Gebäude und Gebäude-Vergrößerungen gelten als vollendet, 
sobald dieselben soweit fertig gestellt sind, daß sie ganz oder zum Theil 
in Benutzung genommen werden können, und sobald Sicherheit dafür besteht, 
daß die Ausführung in allen Theilen den allgemeinen Bauvorschriften 
entspricht. 
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