Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 11. 
Zu §§ 12 und 15 des Gesetzes. 
Der Versicherte hat das Zeugniß der Hypotheken-Behörde auf seine Kosten 
zu erbringen und dem Rechnungsamte zu übergeben. 
Dasselbe darf frühestens unter dem Tage ausgefertigt sein, an welchem 
der Versicherungsaustritt oder die Minderung der Versicherungssumme erfolgen 
soll, und ist innerhalb einer Woche, vom genannten Tage an gerechnet, zu 
übergeben. 
§ 12. 
Zu § 14 des Gesetzes. 
Die Hypotheken-Behörde (das Grundbuchamt) hat dem Rechnungsamte 
davon Nachricht zu geben, au welchem Tage den Hypotheken-Gläubigern die 
Eröffnung über den Versicherungs-Ausschluß zugestellt und die etwa erforder- 
liche Bekanntmachung erlassen worden ist. 
13. 
Zu § 16 des Gesetzes. 
Die Anmeldung der Versicherung bei anderen Anstalten ist bei dem 
Rechnungsamte, in dessen Bezirke das zu versichernde Gebäude sich befindet, 
nach Maßgabe der hierüber erlassenen Vorschriften (Minist.-Bekanntmachung 
vom 30. Dezember 1881, Reg.-Batt S. 269) zu bewirken. 
Erfolgt die Anmeldung einer Ueberversicherung, so hat das Rechnungsamt 
zu verhindern, daß dieselbe in Kraft trete. 
Kommt eine bestehende Ueberversicherung zur Kenntniß des Rechnungs- 
amtes oder des Gemeindevorstandes, so sind die letzteren verpflichtet, dem 
Staatsministerium Anzeige darüber zu machen. 
8 14. 
Zu §§ 27 und 42 des Gesetzes. 
Jede allgemeine Neuwürderung erstreckt sich auf alle versicherungs- 
pflichtigen und auf alle zur Versicherung geeigneten Gebäude (§§ 5 und 8 des 
Gesetzes), soweit sie in die Landesanstalt bereits aufgenommen sind.
	        
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