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8 11.
Zu §§ 12 und 15 des Gesetzes.
Der Versicherte hat das Zeugniß der Hypotheken-Behörde auf seine Kosten
zu erbringen und dem Rechnungsamte zu übergeben.
Dasselbe darf frühestens unter dem Tage ausgefertigt sein, an welchem
der Versicherungsaustritt oder die Minderung der Versicherungssumme erfolgen
soll, und ist innerhalb einer Woche, vom genannten Tage an gerechnet, zu
übergeben.
§ 12.
Zu § 14 des Gesetzes.
Die Hypotheken-Behörde (das Grundbuchamt) hat dem Rechnungsamte
davon Nachricht zu geben, au welchem Tage den Hypotheken-Gläubigern die
Eröffnung über den Versicherungs-Ausschluß zugestellt und die etwa erforder-
liche Bekanntmachung erlassen worden ist.
13.
Zu § 16 des Gesetzes.
Die Anmeldung der Versicherung bei anderen Anstalten ist bei dem
Rechnungsamte, in dessen Bezirke das zu versichernde Gebäude sich befindet,
nach Maßgabe der hierüber erlassenen Vorschriften (Minist.-Bekanntmachung
vom 30. Dezember 1881, Reg.-Batt S. 269) zu bewirken.
Erfolgt die Anmeldung einer Ueberversicherung, so hat das Rechnungsamt
zu verhindern, daß dieselbe in Kraft trete.
Kommt eine bestehende Ueberversicherung zur Kenntniß des Rechnungs-
amtes oder des Gemeindevorstandes, so sind die letzteren verpflichtet, dem
Staatsministerium Anzeige darüber zu machen.
8 14.
Zu §§ 27 und 42 des Gesetzes.
Jede allgemeine Neuwürderung erstreckt sich auf alle versicherungs-
pflichtigen und auf alle zur Versicherung geeigneten Gebäude (§§ 5 und 8 des
Gesetzes), soweit sie in die Landesanstalt bereits aufgenommen sind.