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sicherung abgelehnt oder eine entsprechende Erklärung nicht abgegeben, so ist
die Würderung anzuordnen.
8 20.
Zu 88 31, 32 des Gesetzes.
Die Würderung und Klasseneinstellung der Gebände hat nach örtlicher
genauer Besichtigung, Vermessung und Untersuchung derselben zu erfolgen. Zu
diesem Zwecke sind die Sachverständigen berechtigt, den Eintritt in die ein-
zelnen Räume der Gebäude zu verlangen.
Dem Gebäude-Eigenthümer ist überlassen, den Sachverständigen die schrift-
lichen Nachweise über die Baukosten vorzulegen.
Gegenstände, welche mit dem Gebäude fest und bleibend verbunden sind
und nicht zu den im § 33 des Gesetzes bezeichneten gehören, sind mit dem
Gebäude zu würdern, also namentlich Zimmeröfen, Kochheerde, aufgeklebte Wand-
tapeten, äußere Gebäudetheile, als: Blitzableiter, Dachrinnen, Abfallrohre,
Fensterläden, Fenstergitter, freistehende Gänge und Laufbrücken, Eingangs= und
andere Vorbauten u. s. w., sowie in das Gebände eingefügte elektrische Leitungen
(mit Ausnahme der von der Postverwaltung hergestellten Fernsprech-Anlagen),
ferner eingebaute Gas-, Wasser-, Luft= und Dampf-Leitungsröhren mit zu-
gehörigen Verschlußhähnen, nicht aber die zugehörigen, von der Versicherung
bei der Landesanstalt auszuschließenden Meßvorrichtungen, auch wenn sie mit
dem Gebäude fest und bleibend verbunden sind.
Elektromotorische Anlagen sind sammt zugehörigen Leitungen von der
Würderung auszuschließen (§ 33 Schlußsatz des Gesetzes).
§ 21.
Gehöfte= und Garten-Manern nebst Thüren und Thoren sind nicht mit
zu würdern.
8 22.
Zu § 33b und c des Gesetzes.
Gegenstände der in § 33b und c des Gesetzes bezeichneten Art werden,
wenn sie sich im Eigenthume eines Dritten befinden, in der Regel nicht versichert.
Zu den im § 33 des Gesetzes unter c bezeichneten Gegenständen gehören
namentlich auch Bildhauerwerke, Wand= und Deckengemälde, wenn sie mit dem
Gebäude fest verbunden und deshalb Bestandtheile desselben sind.