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Als weiche Dachung gilt solche von anderen als den vorangegebenen
Stoffen, namentlich auch Dachung von Dachleinwand, Stroh, Rohr oder Holz,
allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen.
Ziegeldächer mit Stroh= oder Moos-Unterlage gelten ebenfalls nicht als
harte Dachung.
§ 27.
Zu § 40 a des Gesetzes.
Ein Nachlaß ist statthaft, wenn der weniger feuersichere Theil der Um-
fassungswände nicht mehr als Ein Zehntel der letzteren in der Außenfläche
ausmacht und nicht in Dachgiebeln befindlich ist.
Ein Nachlaß ist nicht statthaft, wenn das Gebäude ganz oder nur zu
einem Theile mit anderer als harter Dachung (§ 26) versehen ist.
Der Nachlaß soll in vollen Klassen-Stufen (8§ 38, 99 und 100 Ziff. 1
des Gesetzes) bestehen, und zwar bei Gebänden der fünften Klasse dergestalt,
daß die nach § 47 dieser Verordnung zu berechnenden Zuschläge hiervon nicht
betroffen werden.
8 28.
Zu § 42 des Gesetzes.
Als Würderungs= Kommissar soll regelmäßig entweder der für die
Anstalt besonders angestellte technische Beamte oder ein staatlicher Baubeamter
bestellt werden; das Staatsministerium ist aber ermächtigt, nach seinem Er-
messen die Geschäfte des Würderungs-Kommissars einer sonstigen bauverständigen
Person zu übertragen.
Einer besonderen Verpflichtung für die Geschäfte als Würderungs-Kom-
missar bedarf es nicht, wenn derselbe Großherzoglicher Staatsdiener ist.
§ 29.
Zu §§ 42 und 61 des Gesetzes.
Als Würderungsgewerken sind nur solche Personen auszuwählen und bei-
zubehalten, welche selbständig das Baugewerbe ausüben, als tüchtig, rechtlich
und zuverlässig bekannt, auch körperlich und geistig rüstig sind.
Es bleibt vorbehalten, einen oder beide Würderungsgewerken für mehrere
Bezirke zu bestellen, sowie an zwei Würderungsgewerken die Geschäfte aus nur
einem Theile des Bezirkes zu weisen.
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