Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Tab, Iab, III ab 
im Versicherungs-Kataster eingetragen. 
Kirchen und Kapellen sind ohne Beitrags-Klassenziffer einzustellen. 
8 49. 
Zu 8 101 des Gesetzes. 
Der Sachverständige, dem die Prüfung der Hochdruck-Wasserleitung auf- 
getragen wird, hat unter Zuziehung der Würderungsgewerken festzustellen, welche 
versicherten Gebände dergestalt im Wirkungsbereiche der Hydranten liegen, daß 
sie mittelst Wasserstrahles bis über First gedeckt werden können. 
Der Gemeindevorstand hat auf Antrag des Sachverständigen Mannschaften 
und Geräthe der Feuerwehr in dem erforderlichen Umfange zur Verfügung 
zu stellen. 
8 50. 
Zu 88 6e, 100 und 102 des Gesetzes. 
Die Bestimmungen hinsichtlich scheidender Brandmauern sind in Fällen, in 
welchen zwei nicht gleich hohe Gebände an einander stoßen, nur dann anwend- 
bar, wenn die scheidende Brandmaner bis zu der Dachfläche und dem Firste 
des höheren Gebänudes reicht. 
Befindet sich eine vorschriftsmäßige Brandmauer zwischen zwei nicht in 
einer Flucht, sondern in einem Winkel zu einander stehenden Gebäuden, so übt 
die Brandmauer keinen Einfluß auf die Klasseneinstellung, wenn die kürzeste 
gerade Linie, welche ohne Berührung der Brandmauer zwischen den Außenseiten der 
Gebäude gezogen werden kann, der vorgeschriebenen Entfernung nicht mindestens 
gleichkommt. 
Auf die Klasseneinstellung der nicht mit harter Dachung versehenen Ge- 
bände bleibt das Vorhandensein vorschriftsmäßiger Brandmauern ohne ändern- 
den Einfluß. 
- 
Zu § 102 des Gesetzes. 
Eine untergeordnete Bedentung soll Gebänden der II. oder III. Klasse 
gegenüber Gebänden der I. oder lI. Klasse in der Regel nur dann beigemessen 
werden, wenn die Gesammtheit der feuergefährlicheren Gebäude einen Jetzt- 
werth von nicht mehr als Einem Zehntel vom Jetztwerthe der feuersicheren 
Gebäude hat, um deren Klasseneinstellung es sich handelt.
	        
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