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ob er damit einverstanden sei, daß die Versicherungssumme des Gebäudes im
Kataster gelöscht werde. Erklärt der Gebäude-Eigenthümer sein Einverständniß
nicht, so ist nur der erfolgte Abbruch nachrichtlich im Kataster zu bemerken und
sind für das abgebrochene Gebäude auch weiterhin Versicherungsbeiträge zu er-
heben.
8 BB.
Zu 8 107 des Gesetzes.
Die Orts-Steuereinnahmen haben die Versicherungsbeiträge gegen ordnungs—
mäßige Quittung auf Grund der ihnen vom Rechnungsamte zugefertigten Hebe-
verzeichnisse zu erheben und in kassenmäßigen Geldsorten, vorschriftsmäßig ver-
packt, dem Rechnungsamte zu überbringen oder auf ihre Kosten durch die Post
zu übersenden.
Sofort nach Ablauf der vierwöchigen Zahlungsfrist haben die Orts-
Steuereinnehmer eine Anzeige über den Gesammt-Restbestand an das Rechnungs-
amt abzugeben, zugleich auch alle mit der Zahlung noch rückständigen Beitrags-
pflichtigen durch den Gemeindediener oder einen anderen dazu bestellten und
verpflichteten Diener (§ 5 des Gesetzes vom 5. März 1850, Seite 105 des
Reg.-Bl.) auf Grund schriftlichen Auftrages oder Restverzeichnisses gegen die
gesetzliche Gebühr einmal an die Abführung der rückständigen Versicherungs-
beiträge erinnern zu lassen.
Es ist unzulässig, das Soll an Brandversicherungsbeiträgen ganz oder
zum Theil aus anderen Mitteln der Stenereinnahme abzuliefern und später
die Niederschlagung abgelieferter, aber nicht eingehobener Beiträge zu bean-
tragen.
Weiter haben die Orts-Steuereinnehmer zu beachten, was wegen Abgabe
von Rückstands-Verzeichnissen an das Rechnungsamt und wegen Mitwirkung
des Steuereinnehmers im Zwangsbeitreibungs-Verfahren vorgeschrieben ist.
Die Versicherungsbeiträge von Gebäuden, welche im gemeinschaftlichen
Eigenthume Mehrerer sich befinden, sind in der Regel zunächst demjenigen
Miteigenthümer, welcher im Kataster und im Hebeverzeichniß zuerst aufgeführt
ist, anzufordern. Ist aber dieser abwesend, oder bestehen gegen dessen
Zahlungsfähigkeit Bedenken bei der Orts-Steuereinnahme oder bei dem Rech-
nungsamte, so können die Beitreibungsmaßregeln gegen einen anderen Miteigen-
thümer gerichtet werden.