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rechnung zu bringen, so wird ein entsprechender Vermerk in die Aufnahmever—
fügung aufgenommen. Gleichzeitig theilt die Strafvollstreckungsbehörde, falls
sie nicht selbst mit der Leitung der Anstalt betraut ist, dem Vorstande der An—
stalt mit, was über früher von dem Verurtheilten verbüßte Zuchthausstrafen,
Gefängnißstrafen und geschärfte Haftstrafen (§ 361 Nr. 3—8 des St.-G.-B.)
bekannt geworden ist. Personen, welche von einer öffentlichen Behörde oder
von Beamten des Polizei= oder Sicherheitsdienstes oder in Folge Ergreifung
auf frischer That (§ 127 St.-P.-O.) oder in Folge eines Haftbefehles oder
Steckbriefes eingeliefert werden, oder sich auf Grund einer Ladung zum Straf-
antritt freiwillig stellen, können ohne schriftliche Aufnahmeverfügung, jedoch nur
vorläufig, aufgenommen werden. Dem Gefängnißvorsteher bezw. dem Unter-
suchungsrichter ist von einer solchen Aufnahme sofort Anzeige zu erstatten und
dessen Entschließung einzuholen.
Hinsichtlich durchgeführter Personen ist zur Aufnahme jedes Mal schrift-
liche Aufnahmeverfügung erforderlich.
Personen, welche sich zum Strafantritt melden, werden in der Regel nach
7 Uhr Abends und vor 7 Uhr Morgens nicht aufgenommen.
Dem Gefangenen wird bei der Aufnahme von der Berechnung der Straf-
zeit Kenntniß gegeben.
Kranke.
8 23.
Kranke Personen müssen sofort nach ihrer Einlieferung unter ärztliche
Behandlung gestellt und — wenn ihre Unterbringung in einer Krankenanstalt
nicht erfolgt — bis zu ihrer Heilung in besonders hierzu bestimmten Zellen
verwahrt werden.
Personen, welche mit epidemischen Krankheiten behaftet sind, sollen in das
Gefängniß nicht aufgenommen werden.
Dasselbe gilt von weiblichen Strafgefangenen im hochschwangeren Zustande.
Kinder von Gefangenen.
§ 24.
Den Gefangenen ist nicht zu gestatten, Kinder in das Gefängniß mitzu-
bringen. Eine Ansnahme ist nur zulässig, wenn ein Sängling von der Mutter
nicht getrennt werden kann. Werden außer diesem Falle Kinder von den Eltern