Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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E. 
Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuche. 
  
  
Fünfter Abschnitt. Zweiter Titel: Nießbrauch. 
II. Nießbrauch an Rechten. 
Rechtsstellung des Schuldners. 
§ 1077. 
Der Schuldner kann das Kapital nur an den Nießbraucher und den Gläubiger gemein- 
schaftlich zahlen. Jeder von beiden kann verlangen, daß an sie gemeinschaftlich gezahlt wird; 
jeder kann statt der Zahlung die Hinterlegung für beide fordern. 
Vgl. 8§8§ 432, 744, 1281; Einf.-Ges. Art. 145. 
Achter Abschnitt. Erster Titel: Hypothek. 
Gebändeversicherung. 
§ 1128. 
Ist ein Gebäude versichert, so kann der Versicherer die Versicherungssumme mit Wirkung 
gegen den Hypothekengläubiger an den Versicherten erst zahlen, wenn er oder der Versicherte 
den Eintritt des Schadens dem Hypothekengläubiger angezeigt hat und seit dem Empfange der 
Anzeige ein Monat verstrichen ist. Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablaufe der Frist 
dem Versicherer gegenüber der Zahlung widersprechen. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn 
sie unthunlich ist; in diesem Falle wird der Monat von dem Zeitpunkt an berechnet, in welchem 
die Versicherungssumme fällig wird. 
Im Uebrigen finden die für eine verpfändete Forderung geltenden Vorschriften") An- 
wendung; der Versicherer kann sich jedoch nicht darauf berufen, daß er eine aus dem Grund- 
buch ersichtliche Hypothek nicht gekannt habe. 
  
*) 8§ 1281—1290. 
  
Aus der Civilprozeßordnung. 
  
§ 845. 
Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuld- 
titels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, 
daß die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, 
nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Ver- 
fügung über die Forderung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten. Der vorherigen 
Ertheilung einer vollstreckkaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels bedarf es nicht. 
Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (8 930), 
sofern die Pfändung der Forderung innerhalb drei Wochen bewirkt wird. Die Frist beginnt 
mit dem Tage, an welchem die Benachrichtigung zugestellt ist. 
48“
	        
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