ür das
jerungs-Zlatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 22. « Weimar. 18. Juli 1899.
Inhalt: Ministerial-Verordnung zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrathes, betreffend die Einrichtung
und den Betrieb der Roßhaarspinnereien, Haar- und Borstenzurichtereien, sowie der Bürsten= und Pinsel-
machereien, vom 28. Januar 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 2 S. öff.), Seite 343. — Druckfehler-Berichtigung zu
Trr *WM* die Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze über die Gebäude-Brandversicherungsanstalt,
eite 346.
Ministerial-Verordnung
zur Ausführung der Bekanntmachung des Bundesrathes,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb der Noßhaarspinnereien, Haar= und
Vorstenzurichtereien, sowie der Bürsten= und Pinselmachereien,
vom 28. Januar 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 2 S. 5 ff.).
[85)] Zur Ausführung der Vorschriften in den §§ 3 und 4 der Bekannt-
machung des Bundesraths vom 28. Januar 1899 (R.-G.-Bl. Nr. 2 S. 5 ff.)
bestimmen wir was folgt:
1. Die im § 3 Abs. 1 und im § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Bekannt-
machung vom 28. Jannar 1899 vorgesehene Befreiung von dem Desiufektions-
zwange erfolgt nur auf Antrag des Unternehmers.
Der Antrag ist schriftlich bei dem Gemeindevorstand anzubringen. Dieser
reicht ihn in den unter 20 hierunter bezeichneten Fällen dem Bezirksdirektor
mit einer gutachtlichen Aeußerung ein.
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