Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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2. Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob der Betriebsunternehmer 
den Nachweis erbracht hat, daß er das Material in vorschriftsmäßig (8 2 
Abs. 2 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1899) desinfizirtem Zustande 
bezogen habe (§ 3 Abs. 1 a.a. O.) oder daß das Material nachweislich bereits 
im Auslande eine Behandlung erfahren habe, welche als der vorschriftsmäßigen 
inländischen Desinfektion gleichwerthig anzusehen ist (§ 4 Abs. 1 Z. 2 a. a. O.) 
erfolgt 
a) wenn erwiesen werden soll, daß die Desinfektion innerhalb des Deut- 
schen Reiches erfolgt ist, durch den Gemeindevorstand; 
b) wenn erwiesen werden soll, daß die Desinfektion des Materials im 
außerdeutschen Auslande erfolgt ist, sowie in den Fällen des § 4 Abs. 1 
Z. 1 durch den Bezirksdirektor. 
3. Der vor dem Gemeindevorstand zu führende Nachweis gilt in der 
Regel als erbracht, wenn der Unternehmer die amtliche, schriftliche Bescheinigung 
einer deutschen Staats= oder Kommunalbehörde darüber beibringt, daß das 
nach Herkunft, Menge, Beschaffenheit und Verpackung, durch Frachtschein oder 
eine andere amtliche Nachweisung der Person des Verkäufers oder Absenders 
und des Käufers oder Empfängers sowie des Datums des Empfanges fest- 
gestellte Waarenquantum an einem bestimmt bezeichneten Tage einer den Vor- 
schriften des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1899 ent- 
sprechenden Desinfektion unterworfen worden ist. 
Darüber, daß das Material, seitdem es in den Besitz des Antragstellers 
gelangt ist, abgesondert von nicht desinfizirtem Material aufbewahrt worden ist, 
hat der Gemeindevorstand das Erforderliche festzustellen. 
4. Der Gemeindevorstand ist befugt und in Zweifelsfällen verpflichtet, die 
Richtigkeit der von dem Unternehmer vorgelegten behördlichen Bescheinigung (Z. 3) 
wie der übrigen Belege durch Rückfragen festzustellen und die beantragte Befreiung 
von dem Desinfektionszwange davon abhängig zu machen, daß der Unternehmer 
die Entnahme einer Waarenprobe zum Zwecke einer Kontroluntersuchung durch 
geeignete Sachverständige gestattet und daß durch diese Untersuchung das Mate- 
rial als seuchenfrei erwiesen wird. 
5. Mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Gesetzgebung und der 
Verwaltungseinrichtungen der ausländischen Staaten, aus denen die hier in 
Betracht kommenden Rohstoffe eingeführt werden, lassen sich einheitliche Vor-
	        
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