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1. Untersuchungsgefangene,
2. Strafgefangene, unter thunlichster Scheidung der zu Gefänguißstrafe,
Haft und gqualifizirter Haft (§ 361 Nr. 3 bis 8 St.-G.-B.) Verurtheilten,
3. Civilgefangene.
II. Gefangene verschiedenen Geschlechts dürfen niemals in eine Zelle zu-
sammengebracht werden.
Gestatten die Räumlichkeiten des Gefängnisses nicht, die Gefangenen ver-
schiedenen Geschlechts in besonderen Gebäuden oder völlig getrennten Abtheilungen
desselben Gebäudes unterzubringen, so sind wenigstens, wo es irgend an-
geht, besondere Zellen zur ausschließlichen Verwahrung von weiblichen Gefangenen
zu bestimmen.
III. Gefangene unter 18 Jahren (§ 57 St.-G.-B.) sind von Erwachsenen
zu trennen, so daß jeder Verkehr mit diesen ausgeschlossen ist, und behufs der
Strafvollstreckung in besonderen Räumen unterzubringen.
B. Einzelhaft, Gemeinschaftshaft.
1. Zellen für Einzelhaft.
Untersuchungsgefangene.
§ 30.
Untersuchungsgefangene sind, soweit möglich, von einander gesondert,
Complicen in möglichst von einander entfernten Zellen zu verwahren.
Strafgefangene.
831.
Die Gefängnißstrafe kann sowohl für die ganze Dauer wie für einen Theil
der erkannten Strafzeit in Einz zelhaft vollstreckt werden. Wo die örtlichen Ver-
hältnisse es gestatten, beginut sie in der Regel mit Einzelhaft.
Bei dem Vollzuge der Strafe in Einzelhaft wird der Gefangene in eine
besondere Zelle gebracht und hier bei Tag und bei Nacht außer Gemeinschaft
mit anderen Gefangenen gehalten.
Die Trennung der Gefangenen zur Verhütung jeglichen Verkehrs unter
einander kaun auch für die Zeit der Bewegung im Freien, bei dem Besuche