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untersuchnng stattgefunden hat. Das Verzeichniß ist alljährlich bis zum 1. Februar
dem Staats-Ministerium, Departement des Innern, einzureichen.
Auch die Gemeindevorstände haben über die von ihnen zugelassenen Aus—
nahmen ein den vorstehenden Vorschriften entsprechendes Verzeichniß zu führen,
in welches außerdem der Name der die erfolgte Desinfektion bescheinigenden
Staats- oder Gemeindebehörde und der kurze Inhalt der von ihr ertheilten
Bescheinigung aufzunehmen ist.
Die Gemeindevorstände haben das von ihnen geführte Verzeichniß all—
jährlich bis zum 15. Jannar dem Bezirksdirektor einzureichen, welcher es prüft
und über das Ergebniß dieser Prüfung bei Einreichung des von ihm geführten
Verzeichnisses unter Mittheilung der Zahl der von den Gemeindevorständen
seines Bezirks zugelassenen Ausnahmen dem Staats-Ministerium, Departement
des Innern, berichtet.
Weimar, am 30. Juni 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
H. L. v. Wurmb.
Druckfehler-Berichtigung.
In der Anlage F der Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze über die Landes-Brand-
versicherungsanstalt (Seite 331 des Regierungs-Blattes) ist unter Nr. 150 hinter dem Satze
für jeden folgenden Gang, Walzen-, Schrotscheibenstuhl,
jede Stampfwelle und dergl. Maschine mehr 6
einzuschalten:
bei mehr als 7 Gängen für jeden folgenden 39,
bei mehr als 10 Gängen für jeden folgenden 1 3
während auf Seite 332 unter Nr. 166 die gleichlautenden beiden Zeilen zu streichen sind.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei. 6