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Sechster Nachtrag zu dem Statut der Sparkasse zu Buttstädt
vom 7. Juli 1871.
Für Einlagen, die von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung
gemacht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormund-
schaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom Vormund
(Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften:
1. Die Schuldbücher sind auf dem Umschlag und auf dem ersten Blatt als „Schuldbücher
über Mündelgelder“ augenfällig kenntlich zu machen.
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn der Gegen-
vormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokal der Sparkasse ertheilt oder die von
ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Urkunde nachgewiesen
wird oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts urkundlich nachgewiesen wird.
[/87) II. Von der Direktion der Lebens-Versicherungs-Gesellschaft „Dordrecht"
in Dordrecht ist an Stelle des Gustav Hädrich in Jena, bisherigen Haupt-
agenten derselben (Ministerial-Bekanntmachung vom 15. November 1897, Reg.=
Blatt S. 255) Chr. Vogler in Weimar zum Hauptagenten für das Groß-
herzogthum ernannt worden.
Weimar, den 23. Juni 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
[88] III. Dem nach der Ministerial-Bekanntmachung vom 8. März 1872 —
Reg.-Blatt Seite 84 — zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthum zugelassenen
„Londoner Phönix“, Feuer-Assecuranz-Societät, ist die Ausdehnung dieses Geschäfts-
betriebes auf die Versicherung gegen Einbruchsdiebstahl widerruflich gestattet worden.
Weimar, den 6. Juli 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.