Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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des Gottesdienstes und des Schulunterrichts, sowie bei sonstigen außerhalb der 
Zelle vorzunehmenden Verrichtungen eingeführt werden. 
Die Bestimmung darüber, ob die Einzelhaft in Anwendung zu bringen 
ist, trifft der Gefängnißvorsteher (§ 3). 
Falls Gefangene, welche sich im Besitze der Ehrenrechte befinden, den 
Wunsch aussprechen, ihre Strafe in Einzelhaft verbüßen zu dürfen, so ist diesem 
Wunsche thunlichst Folge zu geben. 
Ausschließung der Einzelhaft. 
§ 32. 
Einzelhaft ist ausgeschlossen, wenn von derselben eine Gefahr für den 
körperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen zu befürchten steht. 
Der Vorsteher des Gefängnisses hat, wenn die Einzelhaft länger als drei 
Monate dauern soll, den Arzt darüber zu hören, ob die Anwendbarkeit der 
Einzelhaft einem Bedenken unterliegt. Gefangene unter 18 Jahren werden 
ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht über 3 Monate in Einzelhaft 
gehalten. 
Besuche. 
ä33. 
Jeder Gefangene in Einzelhaft wird täglich mehrere Male von Beamten 
der Anstalt, monatlich mindestens ein Mal von dem Vorsteher und von dem 
Arzte besucht. 
Haft. 
8 34. 
Auch Haftstrafen können in Einzelzellen vollstreckt werden. 
2. Zellen für Gemeinschaftshaft. 
8 35. 
Die Gefängnißzellen sind nach Anweisung des Gefängnißvorstandes zu be— 
legen. Bei den Personen, welchen eine gemeinschaftliche Zelle angewiesen wird, 
ist Alter, Stand und Bildung der Gefangenen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 
Für jeden Gefangenen soll in der Regel ein Luftraum von 16 Kubik- 
meter bleiben. Von dieser Regel kann nur in Fällen der Ueberfüllung des 
Gefängnisses eine Ausnahme nach Anordnung des Vorstehers gemacht werden.
	        
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