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des Gottesdienstes und des Schulunterrichts, sowie bei sonstigen außerhalb der
Zelle vorzunehmenden Verrichtungen eingeführt werden.
Die Bestimmung darüber, ob die Einzelhaft in Anwendung zu bringen
ist, trifft der Gefängnißvorsteher (§ 3).
Falls Gefangene, welche sich im Besitze der Ehrenrechte befinden, den
Wunsch aussprechen, ihre Strafe in Einzelhaft verbüßen zu dürfen, so ist diesem
Wunsche thunlichst Folge zu geben.
Ausschließung der Einzelhaft.
§ 32.
Einzelhaft ist ausgeschlossen, wenn von derselben eine Gefahr für den
körperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen zu befürchten steht.
Der Vorsteher des Gefängnisses hat, wenn die Einzelhaft länger als drei
Monate dauern soll, den Arzt darüber zu hören, ob die Anwendbarkeit der
Einzelhaft einem Bedenken unterliegt. Gefangene unter 18 Jahren werden
ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht über 3 Monate in Einzelhaft
gehalten.
Besuche.
ä33.
Jeder Gefangene in Einzelhaft wird täglich mehrere Male von Beamten
der Anstalt, monatlich mindestens ein Mal von dem Vorsteher und von dem
Arzte besucht.
Haft.
8 34.
Auch Haftstrafen können in Einzelzellen vollstreckt werden.
2. Zellen für Gemeinschaftshaft.
8 35.
Die Gefängnißzellen sind nach Anweisung des Gefängnißvorstandes zu be—
legen. Bei den Personen, welchen eine gemeinschaftliche Zelle angewiesen wird,
ist Alter, Stand und Bildung der Gefangenen nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Für jeden Gefangenen soll in der Regel ein Luftraum von 16 Kubik-
meter bleiben. Von dieser Regel kann nur in Fällen der Ueberfüllung des
Gefängnisses eine Ausnahme nach Anordnung des Vorstehers gemacht werden.