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III.
Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bahnordnung für die
Nebenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 und die dazu ergehenden er—
gänzenden und abändernden Bestimmungen maßgebend.
IV.
Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1. Die Großherzogliche Regierung bestellt zur Regelung des Verkehrs
zwischen ihr und dem Konzessionär, sowie zur Handhabung ihrer Rechte einen
ständigen Kommissar, welcher in allen nicht zum unmittelbaren Einschreiten der
zuständigen Gerichts= und Verwaltungsbehörden gehörigen Angelegenheiten die
Beziehungen zur Eisenbahnverwaltung zu vermitteln hat. Der Kommissar hat
Anspruch auf freie Beförderung auf der Eisenbahn, desgleichen die von der
Großherzoglichen Regierung ernannten technischen Kontrollbeamten, sowie die
Großherzoglichen Sächsischen Gendarmerie-Beamten im Dienste.
Dem Kommissar steht insbesondere auch das Recht zu, die Vorlage der
Kassen= und sonstigen Bücher der Betriebsverwaltung zu verlangen.
2. Die Feststellung und Abänderung des Fahrplaus erfolgt unter den
nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Der Kon-
zessionär soll nicht verpflichtet sein, zur Vermittelung des Personenverkehrs
mehr als 2 Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll derselbe nicht
angehalten werden können, im Winter mehr als 2, im Sommer mehr als 3
der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung täglich zu fahren.
3. Die Feststellung und Abänderung der bestehenden Tarife für den
Personen= und den Güterverkehr unterliegt der Genehmigung der staatlichen
Aufsichtsbehörde, jedoch sollen der Bahn für den Güterverkehr keine niedrigeren
Tarifsätze angesonnen werden, als die der Feldabahn.
4. Der Konzessionär hat einen Erneuerungsfonds und einen Reservefonds
nach einem unter Genehmigung des Staatsministeriums aufzustellenden, zeit-
weise zu revidirenden Regulativ zu bilden. Denselben sind die Bestände der
entsprechenden beiden Fonds der Weimar-Rastenberger Eisenbahngesellschaft, wie
sie in der Bilanz für den 31. Dezember 1897 und den dazu gehörigen Rech-
nungen nachgewiesen sind, zuzuführen.
Der Erneuerungs= und Reservefonds sind sowohl von einander, als auch
von anderen Fonds des Konzessionärs getrennt zu halten.