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mundschafts-Gerichts erforderlich ist, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom
Vormund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften:
1. Die Schuldbücher sind sowohl auf dem Umschlage, wie auf dem ersten Blatte als „Schuld—
bücher über Mündelgelder“ augenfällig kenntlich zu machen.
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der
Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse ertheilt,
oder die von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte
Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschafts-Gerichts
urkundlich nachgewiesen wird.
Gegenwärtiger Nachtrag tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft.
[108)] IV. Von der Direktion der Oberrheinischen Versicherungs-Gesellschaft
in Mannheim ist an Stelle des Gustav Hüttig in Weimar, bisherigen
Hauptagenten derselben (Ministerial-Bekanntmachung vom 16. Juni 1887
Reg.-Blatt S. 188), Paul Helmboldt in Weimar zum Hauptagenten für das
Großherzogthum ernannt worden.
Weimar, den 29. August 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. J. Schmid.
[109) V. Von der Direktion der Allgemeinen Versorgungs-Anstalt im Groß-
herzogthum Baden — Karlsruher Lebens-Versicherung — in Karlsruhe ist an
Stelle des Kaufmanns Heinrich Heinemann in Weimar, bisherigen Haupt-
agenten derselben (Ministerial-Bekanntmachung vom 12. Mai 1894 Reg.-Blatt
S. 235), der Paul Helmboldt in Weimar zum Hauptagenten für das
Großherzogthum ernannt worden.
Weimar, den 2. September 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chefs:
Slevogt.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.