Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

6. 
Regierungs-Blatt 
  
  
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 29. Weimar. 11. Oktober 1899. 
  
  
Inhalt: Prüfungsordnung für Lehrerinnen und Schulvorsteherinnen, vom 20. September 1899, Seite 391. — 
Ministerial-Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zu dem Statut der Sparkasse zu Bürgel, Seite 401. 
  
Prüfungsordnung 
für Lehrerinnen und Schulvorsteherinnen, 
vom 20. September 1899. 
[115] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird an Stelle der Bestimmungen vom 15. Jannar 1879 in Betreff der 
Prüfung von Lehrerinnen und Schulvorsteherinnen Folgendes verordnet: 
SI. 
Zur Ertheilung von Unterricht an höheren Mädchenschulen sind nur 
Lehrerinnen befugt, welche ihre Befähigung durch Ablegung der Lehrerinnen— 
Prüfung nachgewiesen haben. 
8 2. 
Die Befähigung zur Anstellung als Oberlehrerin bez. als Leiterin einer 
höheren Mädchenschule bleibt weiterhin abhängig von der späteren Ablegung der 
wissenschaftlichen Prüfung der Lehrerinnen (Prüfungsordnung vom 21. Dezember 
1898) bez. dieser und der Schulvorsteherinnen-Prüfung (vgl. § 9 genannter 
Prüfungsordnung). 
1899 60
	        
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