Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

392 
Um die Befähigung zur Leitung von Mädchenschulen mit weniger als 
9 Jahreskursen zu erwerben, bedarf es der Ablegung der wissenschaftlichen 
Prüfung nicht. 
I. Lehrerinnen-Prüfung. 
§ 3. 
Form der Prüfung. 
Die Lehrerinnen-Prüfung wird entweder in Form der Entlassungsprüfung 
an einer zur Abhaltung derselben berechtigten Lehrerinnen-Bildungs-Anstalt 
nach Beendigung des vorgeschriebenen dreijährigen Kursus oder vor einer dazu 
ernannten besonderen Prüfungs-Kommission abgelegt. 
8 4. 
Entlassungsprüfung. 
Die Berechtigung zur Abnahme einer Entlassungsprüfung kann solchen An— 
stalten widerruflich verliehen werden, welche seit mindestens 5 Jahren ihre Schüle— 
rinnen mit Erfolg für die Ablegung der Lehrerinnen-Prüfung vorbereitet haben. 
Die Entlassungsprüfung wird unter dem Vorsitze eines Regierungs-Ver— 
treters von dem Lehrkörper der betreffenden Anstalt abgehalten. 
85. 
Zwischenprüfung. 
An den Lehrerinnen-Bildungs-Anstalten geht der Entlassungsprüfung 
eine Zwischenprüfung am Schlusse des 2. Schuljahres voraus; dieselbe wird 
nach den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 abgehalten und erstreckt sich auf Rechnen, 
Erdkunde, Naturgeschichte und Naturlehre. Die Prüfung im Rechnen ist eine 
schriftliche und eine mündliche, in den anderen Fächern nur eine mündliche. 
Betreffs der Meldung zur Zwischenprüfung und der in den einzelnen 
Fächern zu stellenden Anforderungen gelten die Bestimmungen der §8§ 10 und 19. 
86. 
Prüfungen vor besonderen Kommissionen. 
Für die Prüfung solcher Bewerberinnen, welche nicht in einer zur 
Abnahme von Entlassungsprüfungen berechtigten Anstalt vorgebildet sind, wird 
je nach Bedürfniß eine besondere Kommission gebildet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.