393
87.
Ob in einzelnen Fällen die Prüfung dieser Bewerberinnen mit einer Ent—
lassungsprüfung zu verbinden ist, entscheidet die oberste Schulbehörde.
88.
Die in 86 vorgesehene Kommission besteht aus einem Regierungsvertreter
als Vorsitzendem und drei bis fünf Migliedern, welche von der obersten Schul—
behörde vorzugsweise aus den Direktoren und Lehrern der höheren Lehranstalten
und der Seminare gewählt werden. Zur Prüfung in den weiblichen Hand—
arbeiten ist eine geprüfte Handarbeitslehrerin zuzuziehen.
89.
Zulassung zur Lehrerinnen-Prüfung.
Zu der Lehrerinnen-Prüfung werden nur solche Bewerberinnen zugelassen,
welche das 19. Lebensjahr bis zum Prüfungstermin vollendet, ihre sittliche Un-
bescholtenheit sowie ihre körperliche Befähigung zur Verwaltung eines Lehr-
amts dargethan und ausreichende Nachweise über ihre Vorbildung beigebracht
haben.
Von der Forderung, daß die Bewerberin bis zum Prüfungstermin das
19. Lebensjahr vollendet habe, kann ausnahmsweise dann abgesehen werden,
wenn an der Vollendung des 19. Lebensjahres noch ein Vierteljahr fehlt. Die
Entscheidung steht in diesem Falle der obersten Schulbehörde zu.
8 10.
Meldung zur Prüfung.
Die Meldungen erfolgen spätestens vier Wochen vor dem angesetzten
Termine bei der obersten Schulbehörde.
Den Meldungen sind beizufügen:
1. ein selbstgefertigter Lebenslauf, auf dessen erstem Blatte der voll-
ständige Name, Geburtsort, Alter, Konfession und Wohnort der Be-
werberin angegeben ist;
2. ein Tauf= bez. ein Geburtsschein;
3. die Zeugnisse über die bisher empfangene Schulbildung und die etwa
schon bestandenenen Prüfungen; — insbesondere ist der Meldung zur
60%