Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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dem Gesammtergebniß der Prüfung ab. Wer jedoch den Anforderungen in 
der Religion oder im Deutschen oder im Rechnen oder in beiden fremden 
Sprachen nicht genügt, hat die Prüfung nicht bestanden. 
8 21. 
Zeugnisse. 
Das über die Zwischenprüfung ausgestellte Zeugniß ist im Sinne des 
8 11 maßgebend für die Ausdehnung der Lehrerinnen-Prüfung. 
§ 22. 
Auf Grund der bestandenen Lehrerinnen-Prüfung erhalten die Be- 
werberinnen ein Zeugniß über die Befähigung zum Unterrichte an höheren 
Mädchenschulen. In dem Zeugniß wird das Ergebniß der Prüfung in den 
einzelnen Lehrgegenständen angegeben. In ein Gesammtprädikat (eine Zeugniß- 
nummer) werden diese Urtheile nicht zusammengefaßt. 
Prüfung der Lehrerinnen für Volksschulen. 
Auf Bewerberinnen, welche die Lehrbefähigung für Volksschulen erlangen 
wollen, finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung; Fremd- 
sprachen sind für sie nicht Gegenstand der Prüfung. Die Bestimmungen des 
§ 14 der Ministerial-Verordnung vom 20. März 1875, soweit sie die Prüfungs- 
Kommission und die Prüfungsfächer betreffen, treten damit außer Kraft. 
II. Schulvorsteherinnen -Prüfung. 
8 24. 
Form der Prüfung. 
Die Schulvorsteherinnen-Prüfung wird vor der nach den Bestimmungen 
des § 8 ernannten Kommission abgelegt. 
8 25. 
Prüfungstermin. 
Die Termine für diese Prüfung werden im Anschlusse an diejenigen für 
die Prüfung der Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen von der obersten
	        
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