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dem Gesammtergebniß der Prüfung ab. Wer jedoch den Anforderungen in
der Religion oder im Deutschen oder im Rechnen oder in beiden fremden
Sprachen nicht genügt, hat die Prüfung nicht bestanden.
8 21.
Zeugnisse.
Das über die Zwischenprüfung ausgestellte Zeugniß ist im Sinne des
8 11 maßgebend für die Ausdehnung der Lehrerinnen-Prüfung.
§ 22.
Auf Grund der bestandenen Lehrerinnen-Prüfung erhalten die Be-
werberinnen ein Zeugniß über die Befähigung zum Unterrichte an höheren
Mädchenschulen. In dem Zeugniß wird das Ergebniß der Prüfung in den
einzelnen Lehrgegenständen angegeben. In ein Gesammtprädikat (eine Zeugniß-
nummer) werden diese Urtheile nicht zusammengefaßt.
Prüfung der Lehrerinnen für Volksschulen.
Auf Bewerberinnen, welche die Lehrbefähigung für Volksschulen erlangen
wollen, finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung; Fremd-
sprachen sind für sie nicht Gegenstand der Prüfung. Die Bestimmungen des
§ 14 der Ministerial-Verordnung vom 20. März 1875, soweit sie die Prüfungs-
Kommission und die Prüfungsfächer betreffen, treten damit außer Kraft.
II. Schulvorsteherinnen -Prüfung.
8 24.
Form der Prüfung.
Die Schulvorsteherinnen-Prüfung wird vor der nach den Bestimmungen
des § 8 ernannten Kommission abgelegt.
8 25.
Prüfungstermin.
Die Termine für diese Prüfung werden im Anschlusse an diejenigen für
die Prüfung der Lehrerinnen an höheren Mädchenschulen von der obersten