Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
[116|] Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben den nachstehend ab- 
gedruckten Nachtrag zu dem Statut der Sparkasse zu Bürgel bis auf Widerruf 
zu bestätigen geruht. 
Weimar, den 22. September 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
Nachtrag 
zu dem Statut der Sparkafse zu Bürgel. 
Artikel I. 
1. Der § 17 des Statuts erhält folgenden Nachsatz: 
„Für Einlagen, welche von einem Vormunde (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung 
gemacht worden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormund- 
schaftsgerichts erforderlich sei, ebenso für Einlagen, hinsichtlich deren diese Bestimmung vom Vor- 
mund (Beistand oder Pfleger) erst später getroffen wird, gelten folgende besondere Vorschriften: 
1. Die Schuldbücher sind sowohl auf dem Umschlage wie auf dem ersten Blatte als „Schuld- 
bücher über Mündelgelder" augenfällig kenntlich zu machen. 
2. Kapitalrückzahlungen werden auf solche Einlagen nur dann geleistet, wenn entweder der 
Gegenvormund seine Genehmigung dazu mündlich im Geschäftslokale der Sparkasse ertheilt, 
oder die von ihm ertheilte Genehmigung durch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte 
Urkunde nachgewiesen wird, oder wenn die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ur- 
kundlich nachgewiesen wird. 
Will der Einleger nach Erledigung der Vormundschaft über das Guthaben verfügen, 
so hat er eine Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts über die Aufhebung der Vormund- 
schaft beizubringen. 
Wenn er beabsichtigt, das Guthaben weiterhin bei der Sparkasse ganz oder theilweis 
stehen zu lassen, so ist das Mündelsparkassebuch der Sparkasse zurückzugeben und das Konto 
auf ein gewöhnliches Sparkassebuch zu übertragen.“
	        
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