Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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stand haben, wie die Dienste von Krankenpflegern, Wartefrauen, Koch- 
und Waschfrauen, Aufwärtern, Aufwärterinnen; 
3. welche die Dienste gewerblicher Arbeiter betreffen, selbst wenn diese 
Arbeiter nebenher zu häuslichen Diensten und Arbeiten herangezogen 
werden. 
Bmeiter Abschnitt. 
Vereinbarung und Beginn des Gesindedienstverhältnisses. 
8 4. 
Beschränkung der Befugniß zur Annahme von Gesinde. 
Personen, die sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden 
oder unter Polizeiaufsicht oder unter der im 8 361 Ziff. 6 des Strafgesetz— 
buchs bezeichneten (sittenpolizeilichen) Aufsicht stehen, kann die Annahme oder 
das Halten Minderjähriger als Dienstboten von der Polizeibehörde untersagt 
werden, ebenso Denjenigen, zu deren Hausstand eine solche Person gehört. 
Die Entlassung von Dienstboten, welche dem Verbot zuwider gehalten 
werden, kann von der Polizeibehörde erzwungen werden. 
Dienstboten, die in Folge der Anwendung vorstehender Vorschriften ohne 
ihre Schuld des Dienstes verlustig gehen, haben ihrer Dienstherrschaft gegen— 
über Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 16. 
§ 5. 
Annahme von Gesinde durch die Ehefrau. 
In der ehelichen Gemeinschaft steht die Annahme des Gesindes dem 
Manne zu. Die Frau ist jedoch berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungs- 
kreises dies für ihn zu thun und ihn zu vertreten. Dienstverträge, die sie 
innerhalb dieses Wirkungskreises abschließt, gelten als im Namen des Mannes 
abgeschlossen, wenn nicht aus den Umständen sich ein Anderes ergiebt. 
Hat der Mann das Recht der Frau, ihn innerhalb des häuslichen 
Wirkungskreises zu vertreten, beschränkt oder ausgeschlossen, so gilt das auch 
in Ansehung der Annahme von Dienstboten, sofern die Beschränkung oder die 
Ausschließung zur Zeit des Abschlusses des Vertrags in dem Güterrechtsregister 
des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dienstboten bekannt war. 
62“
	        
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