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ist. Das Vormundschaftsgericht hat die Ermächtigung zu ertheilen, wenn sich ergiebt, daß die
Thätigkeit der Frau die ehelichen Interessen beeinträchtigt.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Mann der Verpflichtung zugestimmt hat
oder seine Zustimmung auf Antrag der Frau durch das Vormundschaftsgericht ersetzt worden ist.
Das Vormundschaftsgericht kann die Zustimmung ersetzen, wenn der Mann durch Krankheit oder
durch Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschube Gefahr ver-
bunden ist, oder wenn sich die Verweigerung der Zustimmung als Mißbrauch seines Rechtes
darstellt. Solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist, steht das Kündigungsrecht dem
Manne nicht zu.
Die Zustimmung sowie die Kündigung kann nicht durch einen Vertreter des Mannes er-
folgen; ist der Mann in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines
gesetzlichen Vertreters. "
§ 11.
Form und Zeit des Vertragsabschlusses. Miethgeld.
Der Abschluß des Gesindevertrags ist an eine Form nicht gebunden. Wird
bei dessen Eingehung eine Draufgabe (Miethgeld, Dinggeld, Handgeld) gegeben,
so gilt dies als ein Zeichen des Abschlusses des Vertrags.
Ob und in welchem Betrag ein Miethgeld gegeben werden soll, hängt
lediglich von der freien Uebereinkunft zwischen der Herrschaft und dem Dienst-
boten ab. Das Miethgeld ist im Zweifel auf den Lohn nicht anzurechnen.
Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist das Miethgeld, wenn nicht ein
Anderes vereinbart oder durch dieses Gesetz bestimmt ist, zurückzugeben. Ein-
seitige Zurückgabe des Miethgeldes seitens des Dienstboten löst den Vertrag
nicht auf.
Gesindeverträge, die länger als vier Monate vor dem beabsichtigten Dienst-
antritt abgeschlossen werden, sind für keinen Theil verbindlich. Ein von der
Dienstherrschaft etwa verlangter Nachweis, daß der sich anbietende Dienstbote
durch sein bisheriges Dienstverhältniß fernerhin nicht gebunden sei, soll durch
den Kündigungsschein (§ 49) erbracht werden.
* 12.
Antrittszeit für das gemiethete Gesinde.
Die gesetzliche d. h. diejenige Antrittszeit, welche in Ermangelung einer
besonderen Vereinbarung zu gelten hat, ist bei häuslichen Dienstboten der
2. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober, bei dem landwirthschaftlichen
Gesinde aber der 2. Januar.