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Für das monatsweise gemiethete Gesinde ist der erste Tag jeden Monats
die gesetzliche Antrittszeit.
Fällt der gesetzliche Antrittstag auf einen Sonntag oder allgemeinen Feier—
tag, so hat das Gesinde am nächsten Wochentag anzuziehen.
Der Antrittstag für das anziehende Gesinde ist auch der Abzugstag für
das abgehende.
8 13.
Dauer des Dienstverhältnisses.
Die Dauer des Dienstverhältnisses ist der freien Vereinbarung der Parteien
überlassen. Ist bei Verabredung des Gesindevertrags über dessen Dauer nichts
vereinbart und ein bestimmter Zeitpunkt für seine Beendigung nicht ausdrücklich
festgesetzt worden, so gilt der Dienstvertrag unbeschadet des Kündigungsrechts
(siehe § 34) als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Eine Vereinbarung, welche die Höhe des Lohns nach bestimmten Zeit-
räumen bemißt, oder dessen Zahlung nach gewissen Zeitabschnitten zum Gegen-
stand hat, gilt nicht gleichzeitig als Vereinbarung über die Dauer des Dienst-
verhältnisses.
8 14.
Berechtigung zum Nücktritt von dem abgeschlossenen Vertrag
vor Beginn des Dienstverhältnisses.
Ist der Gesindevertrag abgeschlossen, so hat zur bestimmten Zeit das
Gesinde den Dienst anzutreten und die Herrschaft dasselbe anzunehmen, es sei
denn, daß für die eine oder andere Partei ein wichtiger Grund vorliegt, vor
Beginn des Dienstverhältnisses vom Vertrag zurückzutreten. Ueber das Vor-
handensein eines solchen entscheiden in diesen wie auch in den Fällen der §§ 39,
40 im Streitfalle die zuständigen Behörden nach freiem Ermessen, unter Be-
achtung der in den §§ 15 und 17 hierüber getroffenen Bestimmungen.
Als einen wichtigen Grund, die Annahme eines gemietheten Dienstboten
zu verweigern, kann die Herrschaft nicht auführen, daß sie sich mit dem bis-
herigen Dienstboten über die Fortsetzung des Dienstverhältnisses geeinigt habe.
Ebensowenig kann ein Dienstbote seine Weigerung zum Dienstantritt damit
begründen, daß er das Dienstverhältniß mit seiner bisherigen Herrschaft
fortsetze.