411
Hierbei steht es ihm frei, die geforderte Entschädigung, ohne das Vor—
handensein oder den Betrag eines Schadens nachzuweisen, nach der Höhe des
vereinbarten Lohns in der Weise zu bemessen, daß sie bei einem Dienstver-
hältniß, welches entweder auf kürzere Zeit als ein Vierteljahr eingegangen
oder nach kürzeren Zeiträumen als von Vierteljahr zu Vierteljahr kündbar ist,
die Hälfte des für die Dienstzeit vereinbarten oder des auf den Zeitraum von
einem Kündigungstermin zum audern entfallenden Lohns, im Uebrigen die
Hälfte des Vierteljahrslohns beträgt. Bei den auf ein Jahr gemietheten land-
wirthschaftlichen Dienstboten tritt in diesem Fall an die Stelle des halben
Vierteljahrslohns ein voller Vierteljahrslohn dann, wenn sie von der Dienstherr-
schaft in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar nicht angenommen werden.
Diese Entschädigung kann der Dienstbote auch im Falle des Rücktritts
nach § 17 Ziff. 3 bezgl. der Aufhebung des Dienstvertrags nach § 4 verlangen.
Anmerkung zu § 16.
§ 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Ver-
pflichtete für die in Folge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung ver-
langen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muß sich jedoch den Werth desjenigen an-
rechnen lassen, was er in Folge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige
Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
§ 17.
Rücktrittsgründe auf Seiten des Gesindes.
Für den Dienstboten ist es, sofern nicht besondere Umstände eine ander-
weite Beurtheilung rechtfertigen, als ein wichtiger, den Rücktritt vom Vertrag
rechtfertigender Grund namentlich anzusehen:
1. wenn die Dienstherrschaft die Annahme des Dienstboten verweigert, oder
über eine Woche hinaus verzögert,
2. wenn die Dienstherrschaft, ohne dies dem Dienstboten bei Abschluß des
Vertrags mitgetheilt zu haben, ihren Wohnsitz verlegen oder den Dienst-
boten auf längere Reisen in entfernte Gegenden mitnehmen will,
3. wenn der Dienstherrschaft das Halten des Dienstboten nach § 4 unter-
sagt worden ist,
4. wenn der Dienstbote durch Krankheit oder aus anderen Ursachen zu den
übernommenen Diensten unfähig wird,
1899 63