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5. wenn der Dienstbote durch Umstände, die erst nach Abschluß des Ver—
trags eingetreten oder ihm bekannt geworden sind, seinen Eltern in
deren Hauswesen, zur Pflege oder zur Unterstützung in ihrem Gewerbe
unentbehrlich wird, oder ein Kind des Dienstboten dessen persönliche
Wartung nicht entbehren kann,
6. wenn sich dem Dienstboten zur Eingehung einer Ehe oder zur Grün-
dung eines eigenen Hausstandes oder zum Eintritt in eine öffentliche
Dienststellung Gelegenheit bietet, die er durch den Antritt des Dienstes
versäumen würde. Jedoch soll dem Dienstboten solchen Falles der Rücktritt
nur bis 4 Wochen vor der für den Dienstantritt vereinbarten Zeit zustehen.
Der Dienstbote ist verbunden, der Herrschaft seinen Rücktritt vom Vertrag
unverzüglich, nachdem er Kenntniß von dem ihn zum Rücktritt bestimmenden
wichtigen Grund erlangt hat, zu erklären. In den Fällen der Ziffer 1, 2, 3
darf der Dienstbote das Miethgeld behalten, in den Fällen der Ziffer 4, 5, 6
hat er es zurückzugeben. Letzteres hat auch in dem Falle der Ziffer 3 dann
zu geschehen, wenn der Dienstbote bei Abschluß des Dienstvertrags davon
Kenntniß hatte, daß der Dienstherrschaft das Halten des Dienstboten untersagt
worden ist.
8 18.
Folgen des ungerechtfertigten Rücktritts des Gesindes vom Vertrag.
Weigert sich der Dienstbote, ohne daß er einen wichtigen Grund (88 14,
17) für sich geltend machen kann, den Dienst anzutreten, so kann die Dienst-
herrschaft auf Erfüllung des Dienstvertrags klagen (siehe § 56) oder vom Ver-
trag zurücktreten (§ 15 Ziff. 2) und in letzterem Fall außer der Rückgabe des
Miethgeldes Ersatz des ihr durch die Weigerung erwachsenen Schadens fordern.
Hierbei steht es ihr frei, die geforderte Entschädigung, ohne das Vor-
handensein oder den Betrag eines Schadens nachzuweisen, nach der Höhe des
vereinbarten Lohns in der Weise zu bemessen, daß die Entschädigung bei einem
Dienstverhältniß, das entweder auf kürzere Zeit als ein Vierteljahr eingegangen
oder nach kürzeren Zeiträumen als von Vierteljahr zu Vierteljahr kündbar ist,
die Hälfte des für die Dienstzeit vereinbarten, oder des auf den Zeitraum von
einem Kündigungstermin zum andern entfallenden Lohns, im Uebrigen die Hälfte
des Vierteljahrslohns beträgt. Bei den auf ein Jahr gemietheten landwirth-
schaftlichen Dienstboten tritt in diesem Fall an die Stelle des halben Viertel-