Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Spiel, Branntwein, Geld, Taback 2c. 
* 46. 
Jedes Karten-, Würfel= und ähnliche Spiel ist untersagt, der Genuß 
von Branntwein ist nur nach ärztlicher Verordnung gestattet. 
Das Tabackrauchen, Tabackschunpfen und Tabackkauen ist verboten und 
von dem Vorsteher nur in besonderen Ausnahmefällen zu gestatten. 
Handel, Geschenkgeben 2c. 
8 47 
Aller Geschäftsverkehr, insbesondere der Handel mit Kleidern und Lebens— 
mitteln, das Geschenkegeben und empfangen, sowie alle Darlehnsgeschäfte sind 
den Gefangenen sowohl untereinander, als auch gegenüber den Gefängniß— 
beamten untersagt. 
Den Gefangenen ist verboten, von den Besuchern der Anstalt ohne Ge— 
nehmigung des Vorstehers irgend Etwas anzunehmen. 
Aufstehen, Reinigen des Körpers und der Kleider 2c. 
8 48. 
Der Gefangene muß sich des Morgens, wenn das Zeichen zum Aufstehen 
gegeben ist, sofort von dem Lager erheben, dasselbe aufbetten, Gesicht und 
Hände waschen, das Haar kämmen, die Kleider reinigen und sich ankleiden. 
Am Abend hat er seine Kleidungsstücke an dem dazu bestimmten Orte 
aufzubewahren und sich entkleidet niederzulegen. 
Reinigung der Zellen. 
8 49. 
Die Gefangenen sind, soweit nicht eine Ausnahme durch den Vorsteher 
zugelassen wird, verpflichtet, ihre Zellen und deren Utensilien zu reinigen. 
Verhütung von Beschädigungen. 
850. 
Die Betten und Lagerstätten dürfen des Tags über nicht zum Sitzen 
oder Liegen benutzt werden.
	        
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