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zu schützen und für sein leibliches und sittliches Wohl Sorge zu tragen. Sie
darf von ihm nur solche Arbeiten verlangen, die seinen Dienstverhältnissen und
Kräften angemessen sind.
Wegen des Verbots der Züchtigung siehe Art. 95, letzter Absatz, des Ein-
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Anmerkung zu § 1.
§ 27.
Entrichtung der dem Dienstboten zukommenden Vergütung.
Die Dienstherrschaft muß die Vergütung, zu der sie sich dem Dienstboten
gegenüber verpflichtet hat, rechtzeitig gewähren. Haben beide Theile über die
zu gewährende Vergütung oder über Art oder Umfang derselben nichts Be-
stimmtes vereinbart, so muß die Dienstherrschaft dem Dienstboten eine Vergütung
an Lohn, Kost oder Kostgeld sowie an sonstigen Naturalbezügen (Wohnung,
Feuerung, Nahrungsmittel, Landnutzung, Kleidung) gewähren, wie sie unter
Berücksichtigung der Ortsüblichkeit den Verhältnissen entspricht.
Ist über die Fälligkeit der Vergütung nicht etwas Anderes vereinbart
worden, so hat die Dienstherrschaft den baaren Lohn bei Ablauf der Dienst-
zeit, bei Dienstverhältnissen aber, die auf 1/4 Jahr und auf längere Zeit ab-
geschlossen sind, je am 2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für das ab-
gelaufene Kalendervierteljahr zu zahlen. Alle Naturalbezüge und ebenso die an
deren Stelle tretenden Geldentschädigungen sind im Voraus zu gewähren. Ist
die Höhe dieser Geldentschädigungen nicht vereinbart, so ist sie nach dem
ortsüblichen Werth der einzelnen Naturalbezüge, an deren Stelle sie tritt, zu
berechnen.
Wenn männliche Dienstboten besondere Dienstkleidung erhalten, so bleiben,
wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, die dazu gehörigen Stücke Eigenthum
der Herrschaft.
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Weihnachts-, Jahrmarkts= und ähnliche Geschenke. Trinkgelder.
Weihnachts-, Jahrmarkts= und ähnliche Geschenke kann das Gesinde nur
auf Grund eines ausdrücklichen Versprechens fordern. Daraus, daß die Herr-
schaft ein solches Geschenk aus freiem Willen ein= oder mehrere Male gegeben
hat, folgt für sie keine Verpflichtung, dasselbe bei Wiederkehr des Anlasses
überhaupt oder in gleichem Umfange wieder zu geben.