Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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zu schützen und für sein leibliches und sittliches Wohl Sorge zu tragen. Sie 
darf von ihm nur solche Arbeiten verlangen, die seinen Dienstverhältnissen und 
Kräften angemessen sind. 
Wegen des Verbots der Züchtigung siehe Art. 95, letzter Absatz, des Ein- 
führungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Anmerkung zu § 1. 
§ 27. 
Entrichtung der dem Dienstboten zukommenden Vergütung. 
Die Dienstherrschaft muß die Vergütung, zu der sie sich dem Dienstboten 
gegenüber verpflichtet hat, rechtzeitig gewähren. Haben beide Theile über die 
zu gewährende Vergütung oder über Art oder Umfang derselben nichts Be- 
stimmtes vereinbart, so muß die Dienstherrschaft dem Dienstboten eine Vergütung 
an Lohn, Kost oder Kostgeld sowie an sonstigen Naturalbezügen (Wohnung, 
Feuerung, Nahrungsmittel, Landnutzung, Kleidung) gewähren, wie sie unter 
Berücksichtigung der Ortsüblichkeit den Verhältnissen entspricht. 
Ist über die Fälligkeit der Vergütung nicht etwas Anderes vereinbart 
worden, so hat die Dienstherrschaft den baaren Lohn bei Ablauf der Dienst- 
zeit, bei Dienstverhältnissen aber, die auf 1/4 Jahr und auf längere Zeit ab- 
geschlossen sind, je am 2. Januar, 1. April, 1. Juli, 1. Oktober für das ab- 
gelaufene Kalendervierteljahr zu zahlen. Alle Naturalbezüge und ebenso die an 
deren Stelle tretenden Geldentschädigungen sind im Voraus zu gewähren. Ist 
die Höhe dieser Geldentschädigungen nicht vereinbart, so ist sie nach dem 
ortsüblichen Werth der einzelnen Naturalbezüge, an deren Stelle sie tritt, zu 
berechnen. 
Wenn männliche Dienstboten besondere Dienstkleidung erhalten, so bleiben, 
wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, die dazu gehörigen Stücke Eigenthum 
der Herrschaft. 
8 28. 
Weihnachts-, Jahrmarkts= und ähnliche Geschenke. Trinkgelder. 
Weihnachts-, Jahrmarkts= und ähnliche Geschenke kann das Gesinde nur 
auf Grund eines ausdrücklichen Versprechens fordern. Daraus, daß die Herr- 
schaft ein solches Geschenk aus freiem Willen ein= oder mehrere Male gegeben 
hat, folgt für sie keine Verpflichtung, dasselbe bei Wiederkehr des Anlasses 
überhaupt oder in gleichem Umfange wieder zu geben.
	        
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