Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Sogenannte Trinkgelder, die das Gesinde von Fremden und Gästen be- 
kommt, dürfen ohne Zustimmung des Gesindes nicht auf die vereinbarte Ver- 
gütung angerechnet werden. 
Die Dienstherrschaft ist berechtigt, sich von dem Gesinde den Betrag er- 
haltener Trinkgelder an= und vorzeigen zu lassen, deren Vertheilung unter das 
Gesinde zu bestimmen, wenn dieses sich nicht darüber einigt, auch dem Gesinde 
die Annahme von Trinkgeldern für einzelne Fälle oder überhaupt zu verbieten. 
8 29. 
Die Pflichten der Herrschaft aus den §§# 617 bis 619, 831, SA40, Abs. 2 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Verpflichtung derselben aus Rechtsgeschäften des 
Gesindes. 
Auf das Gesinderecht finden die folgenden Paragraphen des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs: 
§ 617 über die Verpflichtung der Dienstherrschaft zur Fürsorge für erkranktes 
Gesinde, — dieser Paragraph jedoch nur insoweit, als das gegenwärtige 
Gesetz dem Gesinde nicht weitergehende Ansprüche gewährt —, 
§ 618 über die Verpflichtung der Dienstherrschaft, diejenigen Anordnungen 
zu treffen, welche mit Rücksicht auf Leben, Gesundheit, Sittlichkeit und 
Religion des Dienstboten erforderlich sind, 
§ 619 über die Unwirksamkeit des Ausschlusses der Pflichten der Dienst- 
herrschaft aus den §§ 617, 618, 
§ 831 über die Haftung der Dienstherrschaft für Handlungen der Dienst- 
boten, 
§ 840 Abs. 2 über das Verhältniß der Dienstherrschaft zum Dienstboten 
im Falle des § 831 
Anwendung. 
Nach dem bürgerlichen Recht ist auch zu entscheiden, inwieweit die Herr- 
schaft aus Rechtsgeschäften in Anspruch genommen werden kann, die das Gesinde 
mit dritten Personen abgeschlossen hat. 
Anmerkung zu § 29. 
Die im §29 angezogenen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs lauten folgendermaßen: 
§ 617. Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbsthätigkeit des Ver- 
pflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der Verpflichtete in die häus- 
liche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung 
 
	        
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