Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung bis zur Dauer von 6 Wochen, jedoch 
nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die 
Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt 
worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch Aufnahme des Ver- 
pflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten können auf die für die Zeit 
der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet werden. Wird das Dienstverhältniß 
wegen der Erkrankung von dem Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch 
herbeigeführte Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht. 
Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die Verpflegung und 
ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine Einrichtung der öffentlichen 
Krankenpflege Vorsorge getroffen ist. 
§ 618. Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Geräthschaften, die er zur Ver- 
richtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten, und Dienst- 
leistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, 
daß der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die 
Natur der Dienstleistung es gestattet. 
Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft ausgenommen, so hat der Dienst- 
berechtigte in Ansehung des Wohn= und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- 
und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rück- 
sicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind. 
Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des 
Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum 
Schadensersatze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 
entsprechende Anwendung. 
§ 619. Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen können 
nicht im Voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. 
§ 831. Wer einen Andern zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens ver- 
pflichtet, den der Andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten 
Person und, sofern er Vorrichtungen oder Geräthschaften zu beschaffen oder die Ausführung 
der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforder- 
liche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt ent- 
standen sein würde. 
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Be- 
sorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. 
§ 840 Abs. 2. Ist neben demjenigen, welcher nach §§ 831, 832 zum Ersatze des von einem 
Andern verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der Andere für den Schaden verant- 
wortlich, so ist in ihrem Verhältniß zu einander der Andere allein verpflichtet.
	        
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