Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 39. 
Verechtigung der Dienstherrschaft zur Kündigung ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist. 
Die Dienstherrschaft kann das Dienstverhältniß ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. auch § 14); 
als ein solcher ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung 
rechtfertigen, namentlich anzusehen: 
J. 
wenn der Dienstbote die Dienstherrschaft bei Eingehung des Dienst— 
vertrages durch Vorzeigung eines falschen oder gefälschten Dienstbuches 
oder Dienstzeugnisses hintergangen oder sie über das Bestehen eines 
anderen ihn gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irr- 
thum versetzt hat; 
wenn der Dienstbote sich eines Diebstahls, einer Entwendung, einer 
Unterschlagung, eines Betrugs oder eines liederlichen Lebenswandels 
schuldig macht (Trunk, Spiel, Unsittlichkeit) 
wenn der Dienstbote seinen Dienst wiederholt oder während einer den 
Umständen nach erheblichen Zeit unbefugt verläßt, oder den ihm ob- 
liegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigert; 
wenn der Dienstbote der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht 
unvorsichtig umgeht; 
wenn der Dienstbote sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen 
den Dienstherrn oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen 
des Dienstherrn oder seiner Vertreter zu Schulden kommen läßt; 
wenn der Dienstbote sich einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Sachbe- 
schädigung zum Nachtheil der Dienstherrschaft, ihrer Familienangehörigen 
oder des Nebengesindes schuldig macht; 
wenn der Dienstbote Familienangehörige der Dienstherrschaft oder das 
Nebengesinde zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, oder 
mit Familienangehörigen der Dienstherrschaft Handlungen begeht, die 
wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 
wenn der Dienstbote zu den übernommenen Diensten unfähig ist oder 
wenn er dazu unfähig wird oder wenn er mit einer ansteckenden oder 
abschreckenden Krankheit behaftet ist;
	        
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