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Verechtigung der Dienstherrschaft zur Kündigung ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist.
Die Dienstherrschaft kann das Dienstverhältniß ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. auch § 14);
als ein solcher ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung
rechtfertigen, namentlich anzusehen:
J.
wenn der Dienstbote die Dienstherrschaft bei Eingehung des Dienst—
vertrages durch Vorzeigung eines falschen oder gefälschten Dienstbuches
oder Dienstzeugnisses hintergangen oder sie über das Bestehen eines
anderen ihn gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen Irr-
thum versetzt hat;
wenn der Dienstbote sich eines Diebstahls, einer Entwendung, einer
Unterschlagung, eines Betrugs oder eines liederlichen Lebenswandels
schuldig macht (Trunk, Spiel, Unsittlichkeit)
wenn der Dienstbote seinen Dienst wiederholt oder während einer den
Umständen nach erheblichen Zeit unbefugt verläßt, oder den ihm ob-
liegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigert;
wenn der Dienstbote der Verwarnung ungeachtet mit Feuer und Licht
unvorsichtig umgeht;
wenn der Dienstbote sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen
den Dienstherrn oder seine Vertreter oder gegen die Familienangehörigen
des Dienstherrn oder seiner Vertreter zu Schulden kommen läßt;
wenn der Dienstbote sich einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Sachbe-
schädigung zum Nachtheil der Dienstherrschaft, ihrer Familienangehörigen
oder des Nebengesindes schuldig macht;
wenn der Dienstbote Familienangehörige der Dienstherrschaft oder das
Nebengesinde zu Handlungen verleitet oder zu verleiten versucht, oder
mit Familienangehörigen der Dienstherrschaft Handlungen begeht, die
wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen;
wenn der Dienstbote zu den übernommenen Diensten unfähig ist oder
wenn er dazu unfähig wird oder wenn er mit einer ansteckenden oder
abschreckenden Krankheit behaftet ist;