Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Dienstbuches ein neues ausgestellt haben wollen, von dem Gemeindevorstand des 
Orts, wo der Dienst angetreten bezügl. fortgesetzt werden soll, nach vorge— 
schriebenem Muster auszustellen. Das Gesindedienstbuch muß den Namen des 
Dienstboten, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, sowie seine Unterschrift ent— 
halten. Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift des 
Gemeindevorstandes, bei gleichzeitiger Bescheinigung des erfolgten Eintrags in 
das Gesinderegister und bei Benennung der Zahl der Seiten, welche für Zeug— 
nisse und polizeiliche Bescheinigungen leer gelassen sind. In dasselbe ist ein 
Abdruck der Gesindeordnung im Auszug einzufügen. Im Uebrigen wird mit 
Festsetzung der Form und des Inhalts eines Gesindedienstbuchs Unser Staats— 
ministerium beauftragt. 
Vor der Ausstellung ist seitens des Gemeindevorstandes zu prüfen, ob die 
um Ausstellung des Dienstbuches nachsuchende Person ihre persönlichen Ver— 
hältnisse richtig angiebt, ob sie nach gesetzlicher Vorschrift geimpft ist, ob sie 
befugt ist, sich zu vermiethen (vergl. §§ 6 bis 9), ob der Verlust oder die Ver— 
nichtung eines Dienstbuchs glaubhaft erscheint. Ergeben sich bei dieser Prüfung 
Anstände, die von dem Gemeindevorstand nicht, sei es alsbald, sei es nach An- 
stellung weiterer Erörterungen, beseitigt werden können, so ist die Ausstellung 
des Dienstbuches abzulehnen. 
Dienstboten bedürfen eines von einem Gemeindevorstand des Großherzog- 
thums ausgestellten Dienstbuches nicht, wenn sie mit einem von der zuständigen 
Behörde eines anderen deutschen Bundesstaates rechtsgiltig ausgestellten Gesinde- 
dienstbuch versehen sind. 
Stellt der Gemeindevorstand ein Dienstbuch als Ersatz für ein abhanden 
gekommenes oder unbrauchbar gewordenes Dienstbuch aus, so hat er das letztere 
durch einen amtlichen Vermerk zu schließen und in das neue Dienstbuch eine 
darauf bezügliche Bemerkung einzutragen. 
Für die Ausstellung eines neuen Gesindedienstbuches ist von dem Dienst- 
boten, für den es bestimmt ist, der Betrag von 50 zu bezahlen. Die Er- 
hebung weiterer Gebühren oder Kosten ist, auch wenn der Ausstellung des Buchs 
weitere Erörterungen vorangegangen sind, unzulässig. 
Die Gemeindevorstände haben über die von ihnen ausgestellten und über 
die von anderen deutschen Behörden ausgestellten, ihnen zur Eintragung einer 
Bescheinigung (siehe § 48) vorgelegten Gesindedienstbücher ein Verzeichniß (Ge- 
sinderegister) zu führen.
	        
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