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§ 53.
Für das Mindestmaß der Strafen, für das Verhältuiß von Geldstrafe zur
Freiheitsstrafe sowie für die Verjährung sind die Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches für das deutsche Reich maßgebend.
Siebenter Abschnitt.
Zuständigkeit der Behörden und Verfahren.
8 54.
Zuständigkeit in den Fällen der 88 50 bis 52.
Die Gemeindevorstände sind befugt, innerhalb ihres amtlichen Wirkungs-
kreises die durch Uebertretung der Strafbestimmungen des sechsten Abschnitts
verwirkten Strafen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 12. April
1879 über die polizeiliche Straffestsetzung (Reg.-Blatt S. 153) durch Ver-
fügung festzusetzen.
8 55.
Zuständigkeit in polizeilichen Angelegenheiten.
Die Gemeindevorstände sind als Ortspolizeibehörden zur Handhabung der
polizeilichen Bestimmungen der Gesindeordnung und demzufolge zuständig:
zur Ausübung des polizeilichen Zwanges in dem Fall der 8§8§ 4
und 46,
zur Handhabung der Vorschriften des § 47 über die Führung und
Ausstellung der Gesindedienstbücher und des § 48 über die polizeiliche
An= und Abmeldung und die Aufbewahrung des Dienstbuches,
zur Handhabung des § 49 Absatz 5 über Ersetzung der Dienstzeug-
nisse durch polizeiliche Bescheinigungen.
Gegen die von den Gemeindevorständen bei Handhabung der vorstehend
genannten Vorschriften erlassenen Verfügungen findet Beschwerde an den vor-
gesetzten Bezirksdirektor statt.
8 56.
Zuständigkeit der Gemeindevorstände bei Streitigkeiten aus dem
Gesindedienstverhältniß.
Der Gemeindevorstand des Orts, an welchem ein Gesindedienstverhältniß
angetreten werden soll, besteht oder bestanden hat, ist ohne Rücksicht auf den
Werth des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten: