Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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findet nur wegen wesentlicher Verstöße gegen das vorgeschriebene Verfahren 
(§ 59) Beschwerde an den vorgesetzten Bezirksdirektor statt. Wird die Be- 
schwerde für begründet erachtet, so ist die Entscheidung aufzuheben und noch- 
malige Verhandlung und Entscheidung der Sache durch den Gemeindevorstand 
anzuordnen. 
Achter Abschnitt. 
Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
8 6I. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
Alle ihm entgegenstehenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, insbesondere die 
Gesindeordnung vom 18. Juni 1823, nebst den Nachträgen vom 20. April 1839 
und vom 1. Dezember 1880, treten von diesem Zeitpunkt ab außer Wirksamkeit. 
862. 
Ein zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehendes 
Dienstverhältniß bestimmt sich, wenn nicht die Kündigung nach dem Inkraft= 
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs für den ersten Termin erfolgt, für den sie 
nach den bisherigen Gesetzen zulässig ist, von diesem Termin an nach den neuen 
Vorschriften. 
8 63. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Staatsministerium beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wartburg, den 11. Oktober 1899. 
Carl Alexander. 
Rothe. von Pawel. H. L. v. Wurmb. 
1899 66 
 
	        
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