Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

22 
c) durch Entziehung der Arbeit, 
(1) durch Entziehung des Bettlagers, 
e) durch Schmälerung der Kost, 
1) durch Verdunkelung der Zelle. 
Die Schärfungen werden einzeln oder in Verbindung mit einander für 
die ganze Dauer oder für einen Theil der Strafzeit, die Schärfung durch 
Verdunkelung der Zelle jedoch nicht für mehr als vier Wochen verhängt. 
Dauert die einsame Einsperrung länger als eine Woche, so kommen die damit 
verbundenen, unter d, e, kf bezeichneten Schärfungen am vierten, achten und 
demnächst an jedem dritten Tage in Wegfall. 
Gegen Festungsgefangene werden nur die unter Nr. 1 bis 3 und 5 bezeich- 
neten Disziplinarmittel angewendet. 
Gegen Gefangene, welche einfache Haftstrafe verbüßen, ist die Fesselung 
ausgeschlossen. 
Gegen Gefangene, welche das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben, ist die Fesselung sowie die Schärfung der einsamen Einsperrung durch 
Verdunkelung der Zelle ausgeschlossen. Ihnen gegenüber werden neben den 
Disziplinarmitteln die in Volksschulen gegen Personen desselben Alters und 
Geschlechtes zulässigen Zuchtmittel zur Anwendung gebracht. 
4. Disziplinarverfahren. 
§53. 
Die Verhängung von Disziplinarstrafen über Strafgefangene steht dem 
Vorsteher, hinsichtlich der Untersuchungsgefangenen dem Richter zu. Der Ge- 
fangene ist vor der Beschlußfassung zu hören und zwar zu Protokoll. Ebenso 
sind die sonstigen Ergebnisse der Erhebung zu den Akten zu bringen. Bezüg- 
lich des Beweises entscheidet die freie aus gewissenhafter Prüfung der Beweis- 
gründe gewonnene Ueberzeugung. 
Jede Verhängung einer Disziplinarstrafe ist dem Gefangenen schriftlich 
ede zu eröffnen und in ein Strafbuch einzutragen, welches nach Formular 5 zu 
führen ist. Vor Verhängung der Disziplinarstrafen 5, 6, 7, 8, 9 (§ 52) ist der 
Arzt gutachtlich zu hören. 
Gegen die Strafverfügung steht dem Gefangenen, soweit nicht hinsichtlich 
der Untersuchungsgefangenen die Bestimmungen der §§ 116, 124 im Zusammen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.