Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

. Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge 
Konkurses der Herrschaft. 
Berechtigung der Dienstherrschaft zur Kün— 
digung ohne Einhaltung einer Kündi— 
gungsfrist. 
.Berechtigung des Dienstboten zur Kündigung 
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. 
Folgen der Aufhebung des Gesindevertrags 
durch Kündigung nach den 8§§ 39, 40. 
nAufrechnungsbefugniß der Dienstherrschaft 
wegen Forderungen an den Dienstboten. 
3. Kündigung durch Ehefrauen und Minder- 
jährige. 
. Verhältniß der Dienstboten zu Vertretern 
der Herrschaft. 
45. Pflichten des Gesindes beim Abzug. 
46. Anwendung polizeilichen Zwanges 
Vertragsbruch. 
Fünfter Abschnitt. 
Vorschriften über Gesindedienstbücher und 
Dienst-Zeugnisse. 
§ 47. Verpflichtung zur Führung von Gesinde- 
dienstbüchern; Ausstellung derselben. Füh- 
rung des Gesinderegisters. 
§ 18. Polizeiliche Meldung des Dienstantritts 
und Dienstaustritts. Aufbewahrung des 
Dienstbuchs. 
— ½ 
gegen 
  
437 
§ 49. Ausstellung eines Kündigungsscheins und 
eines Dienstzeugnisses; Folgen unrichtiger 
Ausstellung. 
Sechster Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
88 50. 51. 52. 53. 
Siebenter Abschnitt. 
Zuständigkeit der Behörden und Verfahren. 
§ 54. Zuständigkeit in den Fällen der §§ 50 bis 52. 
855. Zmständigleit in polizeilichen Angelegen- 
jeiten. 
8 56. Zuständigkeit der Gemeindevorstände bei 
Streitigkeiten aus dem Gesindedienstver— 
hältniß. 
7. Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. 
8. Vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidungen 
der Gemeindevorstände. 
59. Verfahren vor den Gemeindevorständen. 
60. Beschwerde an den vorgesetzten Bezirks— 
direktor. 
Achter Abschnitt. 
Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
88 61. 62. 63. 
 
	        
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