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Ministerial-Verordnung
vom 13. Oktober 1899
zur Ausführung der Gesindeordnung vom II. Oktober 1899.
[118] Zur Ausführung der Gesindeordnung vom 11. Oktober 1899 wird
hierdurch Folgendes verordnet:
Art. 1. (Zu § 30.)
Die Entscheidung darüber, ob eine Versicherung oder Einrichtung der
öffentlichen Krankenpflege als gleichwerthig im Sinne des § 30, dritter Absatz,
der Gesindeordnung anzuerkennen ist, steht endgültig dem Staatsministerium,
Departement des IJnnern, zu. Anträge auf Anerkennung solcher Versicherungen
oder Einrichtungen sind bei dem Direktor des Bezirks, in dem dieselben ihren
Sitz haben, anzubringen und nach gutachtlichem Gehör der betheiligten Ge-
meindevorstände dem Staatsministerium, Departement des Innern, vorzulegen.
Art. 2. (Zu § 47 Abs. 1.)
Form, Inhalt, ausschließliche Bezugsstelle und Preis des Gesindedienst-
buches, wie auch der Inhalt des Auszuges aus der Gesindeordnung (§8 48,
dritter Absatz, das.) werden von dem unterzeichneten Staatsministerium bestimmt
und den Gemeindevorständen bekannt gegeben.
Die am 1. Januar 1900 in Gebrauch stehenden Dienstbücher sollen auch
weiterhin als gültig anerkannt werden, sobald aber ein solches Dienstbuch zur
Eintragung einer Ab= oder Anmeldung vorgelegt wird, ist demselben der vor-
geschriebene Auszug aus der Gesindeordnung unentgeltlich einzufügen.
Art. 3. (Zu § 47 Abs. 2 und 6.)
Die um Ausstellung eines Gesindedienstbuches nachsuchende Person hat in
der Regel selbst vor dem Gemeindevorstand zu erscheinen und die Richtigkeit
der von ihr über ihre persönlichen Verhältnisse (Geburt, Abstammung, Staats-
angehörigkeit, Personenstand) zu machenden Angaben durch Vorlegung behörd-
licher Bescheinigungen oder auf andere Weise überzeugend darzuthun, es sei
denn, daß dem Gemeindevorstand diese Verhältnisse ganz oder zum Theil aus