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eigener Wissenschaft, z. B. weil er die betreffende Person von Jugend an kennt,
unzweifelhaft bekannt sind.
Ist die nachsuchende Person minderjährig, so muß dem Gemeindevorstand
die Einwilligung des Inhabers der elterlichen Gewalt (Vater, Mutter) oder des
Vormundes (§ 6 der Gesindeordnung) durch mündliche oder schriftliche Er-
klärung derselben erbracht werden. Daß und in welcher Weise Solches ge-
schehen ist, hat der Gemeindevorstand im Dienstbuch zu vermerken.
Wenn diese eben erwähnten Unterlagen dem Gemeindevorstand erbracht
sind, so ist das erbetene Dienstbuch auszufertigen. Auf Antrag der Betheiligten
kann der Gemeindevorstand zur Beschaffung der eben erwähnten Unterlagen
gegen Erstattung der dabei entstehenden Auslagen auch selbst die erforderlichen
Schritte thun.
Ist die nachsuchende Person Reichsausländer, d. h. nicht im Besitz
der Staatsangehörigkeit eines deutschen Bundesstaates, so soll auch ihr, nach
Erbringung der erforderten Unterlagen, das erbetene Dienstbuch ausgefertigt
werden, es sei denn, daß dem Gemeindevorstand erhebliche polizeiliche Bedenken
dagegen beigehen.
Die von einer reichsausländischen Behörde ausgestellten Gesindedienstbücher
sind für das Großherzogthum zwar ungültig, können von den Gemeindevorständen
jedoch, wenn sich nicht besondere Bedenken gegen deren Inhalt oder die aus-
stellende Behörde ergeben, als ein amtlicher Nachweis über die persönlichen
Verhältnisse des Inhabers und demgemäß als genügende Unterlage für die
Ausstellung eines inländischen Gesindedienstbuches angesehen werden.
Die Form des von den Gemeindevorständen zu führenden Gesinderegisters
wird von dem unterzeichneten Staatsministerium bestimmt und den Gemeinde-
vorständen bekannt gegeben.
Art. 4. (Zu § 48.)
Die An= und Abmeldung des Dienstboten bei dem Gemeindevorstand kann
mündlich oder schriftlich und sowohl in eigner Person als auch durch die Dienst-
herrschaft oder durch eine dritte Person erfolgen; dem Gemeindevorstand bleibt
es aber jederzeit vorbehalten, das persönliche Erscheinen des Dienstboten zu
verlangen.
Aus dem Eintrag einer erfolgten Anmeldung in das Dienstbuch muß auch
zu ersehen sein, zu welcher besonderen Art von Dienstleistungen (Hausmädchen,