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Köchin, Kammerjungfer, Stubenmädchen, Kindermädchen, Viehmagd, Diener,
Kutscher, Gärtner, Knecht für landwirthschaftlichen Betrieb u. s. w.) der Dienst-
bote sich bei der Dienstherrschaft vermiethet hat.
Art. 5. (Zu §§ 56 und 57.)
Die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes ist eine ausschließliche dergestalt,
daß ein an sich un zuständiger Gemeindevorstand weder durch ausdrückliche noch
durch stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig wird.
Die nach § 56 der Gesindeordnung zur Entscheidung der Gesindedienst-
Streitigkeiten berufenen Personen sind von der Ausübung der ihnen durch den
§ 56 übertragenen Amtsobliegenheiten in allen den Fällen ausgeschlossen, in
denen nach § 41 der Civilprozeßordnung ein Richter kraft Gesetzes von der
Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist. Ist eine Entscheidung, die eine
kraft Gesetzes ausgeschlossene Person abgegeben hat, in Rechtskraft übergegangen,
weil binnen der 10tägigen Nothfrist (§ 57 der Gesindeordnung) Klage nicht
erhoben worden ist, so kann deren Aufhebung im Weg der Beschwerde bei dem
vorgesetzten Bezirksdirektor beantragt werden. (Vgl. § 60 der Gesindeordnung.)
Sind zufolge der vorstehend getroffenen Bestimmung sämmtliche Mitglieder
des Gemeindevorstandes und der nach § 56, zweiter Absatz, der Gesindeordnung
etwa bestellte Vertreter kraft Gesetzes von der Entscheidung in der Sache aus-
geschlossen, so hat der Bezirksdirektor auf Aurufen der Parteien einen anderen
Stellvertreter des Gemeindevorstands zur Verhandlung und Entscheidung der
Streitsache zu bestellen und zu verpflichten.
Die Ablehnung eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder eines be-
stellten Vertreters durch die Parteien wegen Besorgniß der Befangenheit findet
nicht statt.
Gegen die Weigerung eines Gemeindevorstands in einer Gesindedienst-
streitigkeit zu verhandeln und zu entscheiden oder gegen die Entscheidung eines
Gemeindevorstandes dahin, daß er unzuständig sei, findet nur Beschwerde an
den vorgesetzten Bezirksdirektor statt (§ 60 der Gesindeordnung). Der Bezirks-
direktor entscheidet endgültig sowohl über die Zuständigkeit eines Gemeinde-
vorstandes unter mehreren als örtlich zuständig etwa in Frage stehenden Ge-
meindevorständen, als auch über die durch § 56 Ziffer 1 bis 4 der Gesinde-
ordnung begründete sachliche Zuständigkeit des Gemeindevorstands als Verwal-