Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Zeugen= und Sachverständigen-Vernehmung und die sonstige Beweis- 
aufnahme ist auch dann vorzunehmen, wenn die Parteien oder eine derselben 
in dem dazu anberaumten Termin nicht erschienen sind. 
Eine Vernehmung der Zeugen durch ersuchte andere Gemeindevorstände 
ist möglichst zu vermeiden. 
Die Unzulässigkeit der Vereidigung bezieht sich sowohl auf die Vereidigung 
von Zeugen und Sachverständigen, als auf den Gebrauch des Eides als Beweis- 
mittel seitens der Parteien. 
Die Zeugen und Sachverständigen haben Anspruch auf Gebühren nach 
Maßgabe der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige (R.-G.-Bl. 1898 
S. 689). Die Gebühren sind aus der Gemeindekasse vorzuschießen und der 
nach der Entscheidung kostenpflichtigen Partei mit den Kosten des gesammten 
Verfahrens zuzurechnen, jedoch kann der Gemeindevorstand auch bei jedem An- 
trag auf Vornahme einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden 
sind, einen zur Deckung derselben hinreichenden Vorschuß dem Antragsteller 
anfordern. 
Art. 11. (Zu § 59 Ziffer 4.) 
Ueber alle Verhandlungen vor dem Gemeindevorstand ist ein Protokoll auf- 
zunehmen und von den Parteien und dem Gemeindevorstand zu unterschreiben. 
Aus demselben muß zu ersehen sein, ob die Parteien erschienen waren, welche 
wesentlichen Erklärungen dieselben abgegeben haben, insbesondere welchen Inhalt 
ein etwa abgeschlossener Vergleich hat, ferner, wenn ein Vergleich nicht abge- 
schlossen worden ist, welche Personen als Zeugen oder Sachverständige ver- 
nommen worden und welche sonstigen Beweismittel vorgelegt worden sind. 
Art. 12. (Zu § 59 Ziffer 5.) 
Die Verhandlung und die Beweisaufnahme sind so lange fortzusetzen, bis 
sie genügende Unterlagen für die von dem Gemeindevorstand abzugebende Ent- 
scheidung ergeben haben. 
Gegen eine Verschleppung des Verfahrens seitens des Gemeindevorstandes 
findet Beschwerde an den vorgesetzten Bezirksdirektor statt, der, falls er die 
Beschwerde für begründet erachtet, den Gemeindevorstand anzuweisen und zu 
belehren hat, ohne jedoch in das Verfahren selbst einzugreifen.
	        
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