Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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3. Gemeindebehörde und Ortspolizeibehörde ist der Gemeinde— 
vorstand. 
II. 
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten 
(§ 134 des Gesetzes) sowie der Ersatz verlorener, unbrauchbar ge- 
wordener oder zerstörter Quittungskarten (§ 136 des Gesetzes) er- 
folgt, unbeschadet der auf Grund des § 151 des Gesetzes getroffenen oder noch 
zu treffenden Vorschriften durch die Gemeindevorstände. 
2. Mit Genehmigung des Bezirks-Ausschusses können die Gemeinden für 
ihre Bezirke auf ihre Kosten für die Wahrnehmung der unter Ziffer 1 bezeich- 
neten Geschäfte besondere Beamte bestellen. 
3. In jeder Gemeinde sind die zur Wahrnehmung der unter Ziffer 1 
bezeichneten Geschäfte berufenen Stellen, sowie deren etwa festgesetzte Dienst- 
stunden in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und durch 
Vermittelung des Bezirksdirektors dem Vorstand der Versicherungsanstalt mit- 
zutheilen. 
III. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung 
oder Veränderung der zur Durchführung der Invalidenversicherung erforder- 
lichen Einrichtungen beziehen, mit dem Tag der Verkündigung, im Uebrigen 
mit dem 1. Januar 1900 an Stelle der Ministerial-Bekanntmachung vom 
11. September 1890 (Seite 139 des Reg.-Blatts). 
Weimar am 12. Oktober 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe. 
(/120|] II. Es wird hierdurch verordnet, daß die den ausübenden Aerzten 
gemäß der Ministerial-Bekanntmachung vom 21. November 1898 (Reg.-Blatt 
Seite 273 f.) auferlegte Verpflichtung zur Anzeige eines jeden bei Aus- 
übung ihres Berufs zu ihrer Kenntniß gelangenden Falles von Typhus an 
den betreffenden Gemeindevorstand auch auf die Erkrankungen an Diphtherie 
erstreckt werden soll, und daß die Bestimmungen der bezeichneten Ministerial- 
Bekanntmachung über die Anzeigepflicht, sowie über die sonst zu beobachtenden
	        
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