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3. Gemeindebehörde und Ortspolizeibehörde ist der Gemeinde—
vorstand.
II.
1. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten
(§ 134 des Gesetzes) sowie der Ersatz verlorener, unbrauchbar ge-
wordener oder zerstörter Quittungskarten (§ 136 des Gesetzes) er-
folgt, unbeschadet der auf Grund des § 151 des Gesetzes getroffenen oder noch
zu treffenden Vorschriften durch die Gemeindevorstände.
2. Mit Genehmigung des Bezirks-Ausschusses können die Gemeinden für
ihre Bezirke auf ihre Kosten für die Wahrnehmung der unter Ziffer 1 bezeich-
neten Geschäfte besondere Beamte bestellen.
3. In jeder Gemeinde sind die zur Wahrnehmung der unter Ziffer 1
bezeichneten Geschäfte berufenen Stellen, sowie deren etwa festgesetzte Dienst-
stunden in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und durch
Vermittelung des Bezirksdirektors dem Vorstand der Versicherungsanstalt mit-
zutheilen.
III.
Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf die Herstellung
oder Veränderung der zur Durchführung der Invalidenversicherung erforder-
lichen Einrichtungen beziehen, mit dem Tag der Verkündigung, im Uebrigen
mit dem 1. Januar 1900 an Stelle der Ministerial-Bekanntmachung vom
11. September 1890 (Seite 139 des Reg.-Blatts).
Weimar am 12. Oktober 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
(/120|] II. Es wird hierdurch verordnet, daß die den ausübenden Aerzten
gemäß der Ministerial-Bekanntmachung vom 21. November 1898 (Reg.-Blatt
Seite 273 f.) auferlegte Verpflichtung zur Anzeige eines jeden bei Aus-
übung ihres Berufs zu ihrer Kenntniß gelangenden Falles von Typhus an
den betreffenden Gemeindevorstand auch auf die Erkrankungen an Diphtherie
erstreckt werden soll, und daß die Bestimmungen der bezeichneten Ministerial-
Bekanntmachung über die Anzeigepflicht, sowie über die sonst zu beobachtenden