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Regierungs-Zlat
Großderzonthun
Sachsen-Weimar= Eisenach.
Weimar. 31. Oktober 1899.
Nummer 32.
Jnhalt: Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Oktober 1899, betr. Vorschriften über Einrichtung und Betrieb der staat-
lichen Anstalten zur Gewinnung von Thierlymphe, sowie die Beschlüsse und Vorschriften zur Ausführung des
Impfgesetzes, Seite 453.
Ministerial-Bekanntmachung.
(/124] Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 28. Juni d. J. mit
den auf Grund des Ergebnisses der Berathungen einer am 6. und 7. Juli
1898 im Kaiserlichen Gesundheitsamte in Berlin einberufenen Sachverstän-
digen-Kommission neu aufsgestellten Entwürfen zur Revision und Ergänzung
der zum Vollzuge des Impfgesetzes ergangenen Bestimmungen sein Einverständ-
niß erklärt und die Bundesregierungen ersucht hat, die hiernach erforderlichen
Anordnungen auf Grund des § 18 Absatz 2 des Reichsimpfgesetzes zu treffen,
werden zur Ergänzung und theilweisen Abänderung der Ausführungsverordnung
vom 17. Februar 1875 zu dem gedachten Impfgesetz, sowie unter Wieder-
aufhebung der den gleichen Gegenstand betreffenden Ministerial-Bekanntmachung
vom 3. März 1886 die Vorschriften über Einrichtung und Betrieb der staat-
lichen Anstalten zur Gewinnung von Thierlymphe, sowie die Beschlüsse und
Vorschriften zur Ausführung des Impfgesetzes zur Kenntnißnahme und Nach-
achtung der Betheiligten nachfolgend hierdurch bekannt gemacht.
Weimar, den 15. Oktober 1899.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Rothe.
1899 69