Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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— * 
Regierungs-Zlat 
Großderzonthun 
Sachsen-Weimar= Eisenach. 
Weimar. 31. Oktober 1899. 
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 32. 
  
Jnhalt: Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Oktober 1899, betr. Vorschriften über Einrichtung und Betrieb der staat- 
lichen Anstalten zur Gewinnung von Thierlymphe, sowie die Beschlüsse und Vorschriften zur Ausführung des 
Impfgesetzes, Seite 453. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
(/124] Nachdem der Bundesrath in der Sitzung vom 28. Juni d. J. mit 
den auf Grund des Ergebnisses der Berathungen einer am 6. und 7. Juli 
1898 im Kaiserlichen Gesundheitsamte in Berlin einberufenen Sachverstän- 
digen-Kommission neu aufsgestellten Entwürfen zur Revision und Ergänzung 
der zum Vollzuge des Impfgesetzes ergangenen Bestimmungen sein Einverständ- 
niß erklärt und die Bundesregierungen ersucht hat, die hiernach erforderlichen 
Anordnungen auf Grund des § 18 Absatz 2 des Reichsimpfgesetzes zu treffen, 
werden zur Ergänzung und theilweisen Abänderung der Ausführungsverordnung 
vom 17. Februar 1875 zu dem gedachten Impfgesetz, sowie unter Wieder- 
aufhebung der den gleichen Gegenstand betreffenden Ministerial-Bekanntmachung 
vom 3. März 1886 die Vorschriften über Einrichtung und Betrieb der staat- 
lichen Anstalten zur Gewinnung von Thierlymphe, sowie die Beschlüsse und 
Vorschriften zur Ausführung des Impfgesetzes zur Kenntnißnahme und Nach- 
achtung der Betheiligten nachfolgend hierdurch bekannt gemacht. 
Weimar, den 15. Oktober 1899. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Rothe. 
1899 69
	        
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