Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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88. 
Die Abnahme der Lymphe darf nicht später als am gleichnamigen Tage der auf die Impfung 
folgenden Woche stattfinden. 
Die Blattern, welche zur Entnahme der Lymphe dienen sollen, müssen reif und unverletzt 
sein und auf einem nur mäßig entzündeten Boden stehen. 
Blattern, welche den Ausgangspunkt für Rothlauf gebildet haben, dürfen in keinem Falle 
zum Abimpfen benutzt werden. 
Mindestens eine Blatter muß am Impfling uneröffnet bleiben. 
89. 
Die Eröffnung der Blattern geschieht durch Stiche oder Schnittchen. 
Das Quetschen der Blatter oder das Drücken ihrer Umgebung zur Vermehrung der Lymph— 
menge ist zu vermeiden. 
8 10. 
Nur solche Lymphe darf benutzt werden, welche freiwillig austritt und, mit bloßem Auge 
betrachtet, weder Blut noch Eiter enthält. 
Uebelriechende oder sehr dünnflüssige Lymphe ist zu verwerfen. 
il. 
Nur reinstes Glycerin darf mit der Lymphe vermischt werden. Die Mischung soll mittelst 
eines reinen Glasstabs geschehen. 
C. Aunsführung der Impfung und Wiederimpfung. 
812. 
Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzte vor der Impfung zu besichtigen; auch sind 
die begleitenden Angehörigen von ihm über den Gesundheitszustand der Impflinge zu befragen. 
Kinder, welche an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beeinträchtigenden 
oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel nicht geimpft und nicht wieder- 
geimpft werden. 
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet und werden 
dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben. 
8 13. 
Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und mit voller Anwendung aller 
Vorsichtsmaßregeln auszuführen, welche geeignet sind, Wundinfektionskrankheiten fernzuhalten; ins— 
besondere hat der Impfarzt sorgfältig auf die Reinheit seiner Hände, der Impfinstrumente und 
der Impfstelle Bedacht zu nehmen; auch ist der Lymphevorrath während der Impfung durch Be— 
decken vor Verunreinigung zu schützen. 
§ 1. 
Die Thierlymphe ist thunlichst bald nach dem Empfange zu verimpfen, bis zum Gebrauch 
aber an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. Die Lymphe darf durch Zusätze 
von Glycerin, Wasser oder anderen Stoffen nicht verdünnt werden.
	        
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