481
jerungs-Zlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 33. Weimar. 3. November 1899.
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Zahlungsleistung Großherzoglicher Kassestellen durch die Post, Seite 481.—
Ministerial-Bekanntmachung, betr. Aufhebung der Großherzoglichen Stenerrezeptur nebst Stenereinnahme und
Bezirkskatasterführung zu Berga an der Elster, Seite 482. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. die umgearbei-
teten Statuten der Sparkasse zu Auma, Seite 483. — Ministerial-Bekanntmachung, betr. einen Nachtrag zu
den Statuten der Sparkasse zu Apolda, Seite 491.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[125] I. Mit Bezugnahme auf § 28 des Ausführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche, vom 5. April 1899, Reg.-Blatt S. 123, werden die Groß-
herzoglichen Kassestellen ermächtigt, von jetzt an in den nachbezeichneten Fällen
Zahlungen mittelst portofreier Uebersendung des Geldes durch die Post zu
leisten, ohne dem Empfänger Porto und sonstige Postgebühren anzurechnen:
u) bei Besoldungen, Wartegeldern und Pensionen, sowie bei Dienstaufwands-
Bergütungen, welche an Großherzogliche Beamte und deren Angehörige
zu leisten sind, ferner bei den Bezügen von Angestellten des Vorbereitungs-
dienstes, von Hilfsbeamten und Dienstanwärtern, — sofern über den
abzuhebenden Betrag zuvor Onittung eingesendet ist;
b) bei ständigen oder wiederkehrenden Abentrichtungen an Kirchen, geistliche
und Schul-Stellen oder an die Inhaber solcher Stellen — unter gleicher
Voraussetzung;
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