Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Die Auszahlung erfolgt in jedem Falle nur gegen Vorlegung des Schuldbuches, sofern dieses 
nicht für kraftlos erklärt ist. 
Bei Abschlagszahlungen auf den Einlagebetrag und bei bloßen Zinsenzahlungen, welche sofort 
in dem vorgelegten Schuldbuche abzuschreiben sind, wird dieses nach erfolgter Abschreibung zurück 
gegeben. 
Wenn dagegen der ganze Einlagebetrag oder dessen Rest nebst Zinsen erhoben wird, so be— 
hält die Sparkasse das vorgelegte Schuldbuch zurück. 
Die zurück behaltenen Schuldbücher werden kassirt und noch fünf Jahre nach Prüfung der 
betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet. 
8 10. 
Gesperrte Schuldbücher. 
In den Fällen, in welchen für eine Einlage die Bestimmung getroffen wird, daß eine Aus- 
zahlung nicht vor dem Ablaufe eines bestimmten Zeitraumes oder vor dem Eintritte einer bestimmten 
Thatsache, z. B. nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eines Minderjährigen (zu dessen Gunsten die 
Einlage gemacht wird) erfolgen soll, werden „gesperrte Schuldbücher“ ausgegeben, welche sowohl auf 
dem Umschlage, wie auf dem ersten Blatte als solche augenfällig kenntlich gemacht werden. 
Auf gesperrte Schuldbücher werden Auszahlungen an Kapital und Zinsen nicht eher geleistet, 
als bis der bestimmte Zeitraum abgelaufen oder die bestimmte Thatsache eingetreten bezl. der Ein- 
tritt dieser Thatsache unmöglich geworden ist. 
Sollten die anfallenden Zinsen von der Sperrung ausgeschlossen sein, so muß dies aus- 
drücklich vorbehalten werden. 
Ist die Einlage bei einer Frau bis zur Verheirathung oder bei einem Manne bis zum Eintritt 
in den Militärdienst gesperrt, so endigt die Sperrung auch dann, wenn die Frau, ohne zu heirathen, 
das vierzigste, der Mann, ohne in das aktive Heer oder die aktive Marine eingetreten zu sein, das 
fünfundzwanzigste Lebensjahr erreicht. 
Der Zeitpunkt, mit welchem die Sperrung aufhört, ist auf dem ersten Blatte des Schuld- 
buches genau zu vermerken. Nach Eintritt dieses Zeitpunktes kann auf Antrag desjenigen, auf 
dessen Namen das Schuldbuch lautet, eine weitere Sperrung bestimmt werden. 
Der Verwaltungs-Ausschuß kann auf Antrag die Auszahlung vor dem Zeitpunkte, mit 
welchem die Sperrung aufhört, beschließen, wenn derjenige, auf dessen Namen das Schuldbuch lautet, 
auswandern will, oder sich in dringender Noth befindet. 
Ist die Einlage nachweislich von einem im Deutschen Reiche wohnenden Dritten gemacht, 
so muß dieser vor der Beschlußfassung mit seinen etwaigen Einwendungen, an welche jedoch der Ver- 
waltungs-Ausschuß in keiner Weise gebunden ist, gehört werden. 
11. 
Mündelgelder-Einlagen. 
Für Einlagen, welche von einem Vormund (Beistand oder Pfleger) mit der Bestimmung ge- 
macht werden, daß zu ihrer Erhebung die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschafts-
	        
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