Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit Schluß des Rechnungsjahres zwei, 
die am längsten fungirt haben, aus, und werden dafür zwei andere gewählt; doch sind die Aus- 
scheidenden wieder wählbar. 
Die zunächst Ausscheidenden haben ein volles Jahr die laufenden Geschäfte zu besorgen, 
während die beiden anderen nur Stellvertreter sind. 
Die Verwaltungsausschußmitglieder erhalten für ihre Mühewaltung eine vom Gemeinderath 
festzusetzende Besoldung. 
Die Namen sämmtlicher vier Ausschußmitglieder sind alljährlich durch die Weimarische Zeitung 
und das hier erscheinende Lokalblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
8 18. 
Alle Darlehns-Gesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche sind bei 
dem Vorstand anzubringen und liegt demselben die Prüfung der Urkunden, die Aktenführung, die 
Leitung der Verwaltungs-Ausschuß-Sitzungen, der Vortrag bei der Berathung, sowie überhaupt die 
Beaufsichtigung der laufenden Geschäfte ob. 
* 19. 
Der Bürgermeister als Sparkassevorstand hat im beständigen Auftrage des Verwaltungs- 
Ausschusses die Zusicherungsscheine über auszuleihende Kapitalien auszustellen und weiter zu prüfen, 
ob die für die Sparkasse ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden den gesetzlichen 
Erfordernissen (§ 15) und den die Ausleihung von Sparkassegeldern betreffenden Beschlüssen des 
Verwaltungs-Ausschusses entsprechen, welchen Falls er einen bezgl. Vermerk unter die Urkunden zu 
setzen hat, auf welchen hin erst die Auszahlung erfolgen darf. 
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen be- 
kleidet wird, ist die Prüfung der ausgefertigten Pfandscheine und anderen Schuldurkunden durch 
einen besonderen vom Gemeinderathe zu wählenden und aus der Sparkasse für seine Mühewaltung 
zu bezahlenden juristisch gebildeten Actor zu bewirken bezgl. zu bescheinigen. 
8 20. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Verwaltungs-Ausschusses ist die Anwesenheit von 
mindestens 3 Ausschußmitgliedern nothwendig. 
Es entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Sparkasse- 
Vorstandes den Ausschlag. 
Dem Vorstand steht das Recht zu, die Sache an den Gemeinderath zur endgültigen Ent— 
scheidung zu verweisen. 
Betrifft eine solche Entscheidung Darlehnsgesuche, Kapital- oder Zinseneinziehung, so hat der 
Gemeinderath darüber in geheimer Sitzung zu verhandeln und zu entscheiden. 
8 21. 
Der Vorstand ist befugt, den Kassirer zu den Berathungen des Verwaltungs-Ausschusses zu— 
zuziehen; doch steht demselben ein Stimmenrecht nicht zu. 
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