Begierune
Großherzogthum
Sachsen- Weimar= OY Eisenach.
Nummer 34. Weimar. 6.9 November 1899.
Inhalt: Ministerial Verordnung vom 20. Oktober 1899, betr. die Benutzung der Hunde als Zugthiere, Seite 493. —
Ministerial-Bekanntmachung, betr. den Staatsvertrag zwischen Sachsen-Weimar, Preußen und Sachsen-Coburg-
Gotha wegen Herstellung einer Eisenbahn von Schleusingen nach Ilmenau vom 12. März 1898, Seite 496. —
Ministerial-Bekanntmachung, betr. die Bestellung eines Hauptagenten der Versicherungs- Aktien- Gesellschaft
„Allianz“ in Berlin flir die Einbruchsdiebstahl-Versicherung, Seite 501.
Ministerial-Verordnung
vom 20. Oktober 1899,
die Benutzung der Hunde als Zugthiere betreffend.
(/129) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß-
herzogs wird über die Benutzung der Hunde als Zugthiere im Großherzogthume
Nachstehendes hiermit verordnet:
* 1.
Hunde dürfen zum Ziehen nur dann verwendet werden, wenn sie kräftig
gebaut, gut genährt und ausgewachsen sind, eine Größe von 60 cim, in der
Höhe der Vorderbeine bis zum Widerrist gemessen, und wenigstens 30 Kilo-
gramm eigenes Gewicht haben.
Den obigen Anforderungen entsprechende, aber infolge von Krankheit oder
Verletzung zum Ziehen vorübergehend untanglich gewordene Hunde, desgleichen
hitzige, hochträchtige und sängende Hündinnen dürfen für die Dauer dieses Zu-
standes nicht eingespannt werden.
8 2.
Ueber das Vorhandensein der vorstehenden Eigenschaften entscheidet der
Gemeindevorstand des Wohnorts des Hundebesitzers, bei nicht im Großherzog—
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