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thume wohnenden Hundebesitzern, in deren Heimathsorte eine ähnliche polizei—
liche Anordnung nicht besteht, der Gemeindevorstand des zuerst erreichten Ortes
des Großherzogthums. Der Gemeindevorstand hat eine Bescheinigung unter
Beidrückung des Dienstsiegels nach folgendem Muster auszustellen:
Gültig für das Jahr 19. .
Derhierunterbezeichnete,dem.................··..
zu.......·.....................·............................................ gehörige Hund
ist zum Ziehen geeignet.
Beschreibung.
Geschlecht: í í í í - Gewicht:
Rasse: Haarfarbe: nn.
Größe: Abzeichen:
Ort und Datum.) (L. S.) (unterschrif.t)
Für die Ausstellung ist die im § 95 Ziffer 14 des Gesetzes vom 1 1. April
1894 geordnete Gebühr von 50.3 zu entrichten.
Wird die Ausstellung einer solchen Bescheinigung von dem Gemeinde-
vorstande verweigert, weil dieser den Hund zum Ziehen nicht für tauglich er-
achtet, so bleibt es dem Eigenthümer überlassen, die Tauglichkeit des Hundes
durch ein auf seine Kosten zu beschaffendes Zeugniß des zuständigen Bezirks-
thierarztes bezüglich für Nichtangehörige des Großherzogthums des zuständigen
beamteten Thierarztes ihres Heimathsorts nachzuweisen.
Wird ein solches gehörig beglaubigtes Zeugniß erbracht, so hat der Ge-
meindevorstand nachträglich die Bescheinigung auszustellen.
83.
Ohne die vorbezeichnete Bescheinigung, welche der Führer eines Hunde—
fuhrwerks stets bei sich zu führen und den zur Handhabung der Straßenpolizei
berufenen Beamten auf Erfordern vorzuweisen hat, darf im Großherzogthume
kein Hund zum Ziehen verwendet werden.
Vor Ablauf des Kalenderjahres hat der Hundebesitzer die Erneuerung der
Bescheinigung bei dem Gemeindevorstand zu beantragen.