Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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8 4. 
Das zulässige Höchstgewicht der durch einen Hund fortzubewegenden Last 
beträgt ausschließlich des Wagens für jeden eingespannten Hund 50 Kilogramm. 
Als Geschirr für die Hunde ist ein Sielengeschirr mit mindestens 6 cin 
breitem, mit weichem Material gepolsterten Zugblatte zu verwenden. 
85. 
Der Führer eines Hundefuhrwerks darf sich während der Fahrt nicht auf 
dasselbe aufsetzen, noch andern Personen das Aufsitzen auf dasselbe gestatten. 
Der Führer ist verpflichtet, ein Trinkgefäß und in der Zeit vom 1. Oktober 
bis 1. April auch eine trockene Unterlage (Strohmatte, Decke) für die Zieh- 
hunde, sowie eine Decke zum Auflegen auf dieselben mit sich zu führen. 
Der Führer hat die Hunde so oft als nöthig zu tränken und im Winter- 
halbjahr, sobald der Wagen hält, die Unterlage unterzubreiten und die Decke 
den Hunden aufzulegen. Falls der Führer das Fuhrwerk zeitweise verläßt, hat 
er die Hunde abzusträngen und das Fuhrwerk so zu stellen, daß der Verkehr 
durch dasselbe nicht behindert und das Publikum nicht belästigt wird. 
86. 
Mit Hunden darf nur im Schritt des Führers gefahren werden. Der 
Letztere ist verpflichtet, während der Fahrt dicht vor oder neben dem Fuhrwerk 
herzuschreiten und die Deichsel oder das Leitseil in der Hand zu halten. 
87. 
Die Bestimmungen der 88 14, 18 und 23 der Ministerialverordnung vom 
17. August 1882 S. 119 des Reg.-Blattes über den Verkehr auf den Chausseen 
hinsichtlich der Anbringung des Namens des Eigenthümers, der Beleuchtung 
der Hundewagen bei eintretender Dunkelheit, des Ausweichens und des Vor- 
überlassens von Reit= und Zugpferden bleiben ebenso unberührt, wie die in 
den einzelnen Gemeinden über den Manlkorbzwang etwa erlassenen Polizei- 
verordnungen. 
88. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Verordnung werden, sofern nicht 
nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geld— 
strafe bis zu 50 —/ oder entsprechender Haft bestraft. 
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