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Den genannten Regierungen bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung dieser, sowie der
im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie be-
rührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren Sich zu verständigen; Sie bleiben indeß auch für den Fall
einer derartigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preu-
ßischen Regierung verhaftet.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung, Unter-
haltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese Wege außerhalb der
Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist.
Von dem nach Artikel IV Nr. 3 zu leistenden Baarzuschuß ist die eine Hälfte vier Wochen
nach Beginn der Bauarbeiten innerhalb des betreffenden Landesgebiets, die andere Hälfte vier
Wochen nach der Betriebseröffnung seitens der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich
Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung der ursprüng-
lichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen
entschließen und insbesondere auch zur Anlage des zweiten Gleises schreiten, so werden die Groß-
herzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung zwecks Erwerbung
des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Ver-
pflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für Ihr Gebiet das Enteignungs-
recht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst An-
wendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren
Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu
Eisenbahnanlagen in den betreffenden Gebieten zur Zeit Geltung haben. Für die Verhandlungen,
welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußi-
schen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den
Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit von
Stempel und Gerichtsgebühren ein.
Artikel VI.
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der Fahrpläne erfolgt
— unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich Preußische Regierung unter
thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-
Coburg-Gothaischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn keine höheren
Normal-Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen für die Bahnstrecken
des angrenzenden Preußischen Eisenbahndirektionsbezirks.
Artikel VII.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden Bahn-
strecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen die an der Bahn zu errich-
tenden Hoheitszeichen nur die der betreffenden Landesregierungen sein.
Der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung
bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihnen über die Bahn zustehenden Hoheitsrechts beständige