Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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Den genannten Regierungen bleibt es freigestellt, wegen der Uebertragung dieser, sowie der 
im Artikel IV unter Nr. 2 und 3 übernommenen Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie be- 
rührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren Sich zu verständigen; Sie bleiben indeß auch für den Fall 
einer derartigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preu- 
ßischen Regierung verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Herstellung, Unter- 
haltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit diese Wege außerhalb der 
Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Von dem nach Artikel IV Nr. 3 zu leistenden Baarzuschuß ist die eine Hälfte vier Wochen 
nach Beginn der Bauarbeiten innerhalb des betreffenden Landesgebiets, die andere Hälfte vier 
Wochen nach der Betriebseröffnung seitens der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich 
Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung an die Königlich Preußische Regierung zu zahlen. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung der ursprüng- 
lichen Bahnanlagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen 
entschließen und insbesondere auch zur Anlage des zweiten Gleises schreiten, so werden die Groß- 
herzoglich Sächsische und die Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaische Regierung zwecks Erwerbung 
des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich die Ver- 
pflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht bezieht, für Ihr Gebiet das Enteignungs- 
recht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Bestimmungen von selbst An- 
wendung findet, und für die Ermittelung und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren 
Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu 
Eisenbahnanlagen in den betreffenden Gebieten zur Zeit Geltung haben. Für die Verhandlungen, 
welche zur Uebertragung des Eigenthums oder zur Ueberlassung in die Benutzung an den Preußi- 
schen Staat in den bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den 
Grundbüchern, sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im Uebrigen Freiheit von 
Stempel und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Genehmigung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der Fahrpläne erfolgt 
— unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich Preußische Regierung unter 
thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen- 
Coburg-Gothaischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die Bahn keine höheren 
Normal-Einheitssätze in Anwendung kommen, als in den allgemeinen Tarifen für die Bahnstrecken 
des angrenzenden Preußischen Eisenbahndirektionsbezirks. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden Bahn- 
strecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen die an der Bahn zu errich- 
tenden Hoheitszeichen nur die der betreffenden Landesregierungen sein. 
Der Großherzoglich Sächsischen und der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung 
bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihnen über die Bahn zustehenden Hoheitsrechts beständige
	        
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